Verkehrskontrolle – Polizeikontrolle
Wissen Sie, was Polizeibeamte im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle bei Ihnen und Ihrem Fahrzeug kontrollieren dürfen?
Jederzeit
Grundsätzlich darf die Polizei gemäß § 36 Abs. 5 StVO jederzeit Verkehrskontrollen durchführen.
Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
Sie müssen aber nicht jeder Aufforderung der Polizeibeamten nachkommen. Eine Übersicht der wichtigsten Fragen:
1. Muss man der Aufforderung nachkommen seinen Kofferraum zu öffnen? Darf die Polizei das Auto kontrollieren?
Grundsätzlich dürfen die Beamten den „vorschriftsmäßigen Zustand“ des Fahrzeugs überprüfen und alle Maßnahmen „in diesem Zusammenhang“ durchführen, die den Tatbestand eines Bußgeldes erfüllen kann. Dazu gehört zum Beispiel:
- Überprüfung der HU-Plakette
- Profiltiefe der Reifen (Mindestprofiltiefe 1,6 mm)
- Überladung des Fahrzeugs
- Licht- und Bremsanlage
- bei einem umgebauten oder getunten Fahrzeug die entsprechende Erlaubnis
- Fahrtauglichkeit des Fahrers
- Verbandskasten
- Warndreieck
Die Polizei darf den Fahrer auch auffordern, das Fahrzeug zu verlassen.
Die Beamten dürfen aber nicht das Fahrzeug betreten oder durch¬suchen oder grundlos den Kofferraum öffnen.
Dazu ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss nötig. Ausnahmen gelten bei Gefahr im Verzug:
„Wenn die Beamten einen begründeten Verdacht für eine Straftat haben, dürfen Sie unter Umständen auch ohne richterlichen Beschluss durchsuchen“
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Fahrzeug nach Cannabis riecht oder aus dem Kofferraum jemand Hilfe ruft.
Wenn Sie Ihr Warndreieck und Verbandskasten nicht im Kofferraum, sondern unter dem Sitz haben, kann die Polizei von Ihnen „ohne Grund“ nicht verlangen, den Kofferraum zu öffnen.
Sie sind nicht verpflichtet:
- Ihren Personalausweis mitzuführen und vorzuzeigen
- Ihr Handy durchsuchen zu lassen
- eine Urinprobe abzugeben
- eine Durchsuchung (z.B. des Kofferraums) hinzunehmen, die über die übliche Durchsuchung hinausgehen (außer ein konkreter Verdacht oder ein richterlicher Beschluss liegt vor)
In Deutschland besteht gemäß § 1 PAuswG eine Ausweispflicht, allerdings resultiert daraus keine allgemeine Mitführpflicht für Identitätsnachweise.
2. Müssen Sie Verkehrsverstöße zugeben?
Sie sollten sich genau überlegen, was Sie gegenüber den Beamten sagen. Erst denken, dann reden! Das gilt vor allem dann, wenn man wegen eines konkreten Verkehrsverstoßes angehalten wird.
„Viele Verkehrssünder überführen sich durch Ihre unvorsichtigen Angaben selbst“,
Keinesfalls sollte man ein Delikt gegenüber der Polizei zugegeben – dazu ist man nicht verpflichtet. Schon die Frage, warum man wohl angehalten worden sei, beantwortet man am besten mit einem Schulterzucken. Ein versöhnliches „Ja, ja, ich weiß, die Ampel war rot“ kann als Schuldeingeständnis gewertet werden. Sie erschweren sich damit unnötig ihre Verteidigung.
Sie sind nur verpflichtet, „Angaben zu Ihrer Person“ zu machen und das Vorzeigen von Führer- und Fahrzeugschein. „Bei allen anderen Fragen erwidert man am besten, dass man dazu jetzt nichts sagen möchte“.
3. Sind Sie verpflichtet an Alkohol- oder Drogentests mitmachen?
Zur Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit kann die Polizei verschiedene Tests durchführen. Der bekannteste ist das „Pusten“ in ein Alcotest-Gerät. Die Beamten nutzen aber ein ganzes Repertoire an anderen Maßnahmen, um Hinweise auf Alkohol- oder Drogenkonsum zu entdecken – zum Beispiel Urintests oder die Überprüfung der Pupillenreaktion mit einer Taschenlampe.
Alle diese Tests sind grundsätzlich freiwillig!
Sie sind Sie weder verpflichtet zu pusten noch an irgend-einem anderen Test teilzu¬nehmen. Verweigern Sie den Test, werden die Beamten Sie eventuell zur Wache begleiten und eine Blutprobe abnehmen.
Dieser musste lange Zeit eigentlich von einem Richter angeordnet werden. Seit einer Gesetzesänderung im August 2017 ist der Richtervorbehalt aber de facto abgeschafft. Nun dürfen auch Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte die Blutentnahme anordnen. Dies war bei „Gefahr im Verzug“ auch vorher bereits üblich, da durch die zusätzliche Einschaltung eines Staatsanwalts in der Praxis häufig wertvolle Zeit verloren geht, um zeitnah die Blutalkoholkonzentration festzustellen. Für „Gefahr im Verzug“ reicht es also schon, wenn die Polizisten einen eindeutigen Alkoholgeruch feststellen und den Verkehrssünder überführen wollen, bevor der Alkohol im Blut abgebaut ist.
Einem freiwil¬ligen Test direkt bei der Kontrolle sollte man nur zustimmen, wenn man sich ganz sicher ist, weder Alkohol noch Drogen konsu¬miert zu haben. Denn eine Einwilligung in einen freiwil¬ligen Test kann in einem möglichen Verfahren um einen Führerschei¬n¬entzug zum Problem werden.
Fazit: Ruhe bewahren
Bewahren Sie Ruhe. Überlegen Sie sich genau, was Sie sagen und machen Sie nur Angaben, die unbedingt nötig sind. Willigen Sie in keine Tests zur Verkehrstüchtigkeit ein, wenn Sie nicht ein absolut reines Gewissen haben. Machen Sie deutlich, dass Sie Ihre Rechte kennen, aber bleiben Sie dabei immer höflich und sachlich. Belei¬di-gungen oder gar Handgreif¬lich¬keiten gegenüber den Beamten verschlimmern grundsätzlich die Situation und stellen eine Straftat dar (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte).
Bußgelder im Rahmen einer Verkehrskontrolle:
- Führerschein nicht dabei:
Wer seinen Führerschein nicht vorweisen kann, der muss mit einem Bußgeld von 10 € rechnen. - Fahrzeugschein nicht dabei:
Hat der Verkehrsteilnehmer seinen Fahrzeugschein nicht mitgeführt, kommt auch hier ein Bußgeld von 10 € auf ihn zu. Dabei sollte der Autofahrer beachten, dass eine Kopie nicht ausreichend ist. Es gilt, dass stets das Original mitzuführen ist! - Verbandkasten nicht dabei:
Ein Verbandkasten im Fahrzeug mitzuführen ist nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) für jeden Fahrzeugfahrer verpflichtend. Eine Missachtung dieser Regelung kostet 5 €. Ist weiterhin das Verfallsdatum des Verbandkastens überschritten, kommt dies dem Umstand gleich, als hätte der Fahrer überhaupt keinen Verbandkasten im Auto. - Warndreieck nicht dabei:
Auch das Warndreieck gehört zur verpflichtenden Ausstattung im Auto. Kann der Fahrer kein Warndreieck in seinem Fahrzeug vorweisen, muss er mit einem Bußgeld in Höhe von 15 € rechnen. - Weisungen der Polizeibeamten nicht befolgt:
20 € werden fällig, wenn den Anweisungen der Beamten bei einer Kontrolle nicht Folge geleistet wird (aber nur denjenigen, zu denen der Autofahrer auch verpflichtet ist) - Zeichen oder Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt:
Hier werden nicht nur 70 Euro Bußgeld fällig, sondern ebenfalls ein Punkt in Flensburg verbucht.