Kein Rotlichtverstoß

Wann kommt ein Rotlichtverstoß nicht in Betracht?

Einzelfälle

Ein Rotlichtverstoß wurde in folgenden Fällen verneint:

  • wenn die Rotlichtampel umfahren wird, z.B. durch Ausweichen über ein Tankstellengelände oder einer Grünfläche. Allerdings kommt es hier immer darauf an ob der geschützte Kreuzungsbereich dadurch berührt wurde oder nicht.
  • wenn die LZA durch zulässiges Abbiegen vor der LZA, Wenden und Einbiegen in die zuvor befahrene Straße umfahren wurde (OLG Düsseldorf NZV 1993, 243).
  • wenn der Betroffene bei für ihn Grün anzeigender Ampel in den Kreuzungsbereich einfährt und dort einen zulässigen Spurwechsel vornimmt, diese Fahrspur jedoch durch eine gesonderte Ampel Rot anzeigt (z.B. auch KG NZV 2010, 361).
  • derjenige, der bei einer Fahrbahn mit mehreren durch Richtungspfeile gekennzeichneten Spuren mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltelinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger wechselt, begeht jedenfalls dann einen Rotlichtverstoß, wenn er den Spurwechsel von vornherein zum Zwecke des Umfahrens des Rotlichts beabsichtigt hat. Dabei kommt es für das Vorliegen eines Rotlichtverstoßes nicht darauf an, ob der Entschluss zum Fahrstreifenwechsel vor oder erst nach dem Passieren der Haltelinie gefasst wurde, OLG Köln Beschluss vom 07.05.2015 zfs 2016, 229.
  • die LZA durch Benutzung eines Tankstellengeländes umgangen und anschließend in eine Querstraße abgebogen wurde (OLG Köln DAR 1985, 229; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158; aber s.o.)
  • die LZA dadurch umgangen wurde, dass der Betroffene über ein seitlich gelegenes Grundstück fährt, um die kreuzende Straße zu erreichen (OLG Düsseldorf NZV 1998, 41; OLG Hamm VA 2013, 195 = NZV 2013, 508 = VRR 2013, 433 – Tankstellengelände),
  • der Einmündungsbereich einer Straße über den Gehweg vor der Ampel, eine daran anschließende Fläche umfahren und anschließend in die einmündende Straße über deren Gehweg abgebogen wurde (OLG Düsseldorf DAR 1984, 156),
  • die LZA durch zulässiges Abbiegen vor der LZA, Wenden und Einbiegen in die zuvor befahrene Straße umfahren wurde (OLG Düsseldorf NZV 1993, 243).

Geschützter Kreuzungsbereich

Abzustellen ist bei einem Umfahren des Rotlichts aber immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob Sie den durch die LZA geschützten Kreuzungsbereich berühren. Die Signale der LZA betreffen grundsätzlich nur die Fahrzeuge im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich.

Keinen Rotlichtverstoß

Ein Umfahren der Ampel außerhalb des durch die LZA geschützten Bereich stellt daher keinen Rotlichtverstoß dar.

Rotlichtverstoß bejaht

Daher hat die Rechtsprechung in folgenden Fällen einen Rotlichtverstoß bejaht:

  • die LZA wurde durch Benutzung von Parkstreifen umgangen (OLG Düsseldorf NZV 1998, 41; BayObLG NZV 1994, 80; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158),
  • die LZA wird durch Benutzung eines Gehwegs umgangen (OLG Düsseldorf VRS 63, 75; OLG Hamm VRS 65, 158; OLG Karlsruhe NZV 89, 158; a.A. OLG Düsseldorf DAR 1994, 247; s.a. OLG Hamm NStZ-RR 2002, 250 = VRS 113, 135 = NZV 2002, 408 – jedenfalls dann, wenn der Betroffene unmittelbar nach Umfahren der LZA auf die Fahrbahn zurückkehrt),
  • die LZA wurde durch Benutzung eines Radwegs umgangen (OLG Düsseldorf VRS 68, 377),
  • die LZA wurde durch Benutzung eines Tankstellengeländes umgangen und bei fortdauerndem Rotlicht wieder in den geschützten Bereich eingefahren wird (BayObLG NZV 1994, 80; aber s.u.).
Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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