Blendung Sonneneinstrahlung

Liegt grobe Pflichtwidrigkeit vor, wenn Sie einen Rotlichtverstoß wegen Blendung durch Sonneneinstrahlung begehen?

OLG Hamm – 2 Ss OWi 232/96

Zu den Voraussetzungen für das Absehen vom Regelfahrverbot bei einem Rotlichtverstoß, wenn der Betroffene sich auf Blendung durch Sonneneinstrahlung beruft, OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.1996 – 2 Ss OWi 232/96.

Urteil

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße festgesetzt, von der Verhängung eines Fahrverbots jedoch abgesehen.

Keinen Ausnahmefall

Die unwiderlegbar angenommene Sonneneinstrahlung auf die Lichtzeichenanlage, die zur Folge gehabt habe, dass der Betroffene „die für seine Fahrbahn maßgebliche Ampel nicht habe erkennen können“, vermag keinen Ausnahmefall zu begründen. Wer als Fahrzeugführer ohne weitere Vorsichtsmaßnahme in einen Kreuzungsbereich einfährt, ohne erkennen zu können, welches Lichtzeichen der Ampel aufleuchtet, handelt grundsätzlich grob verkehrswidrig und verantwortungslos, so dass die Voraussetzungen für die Verhängung des Regelfahrverbots vorliegen. Die Einlassung des Betroffenen, er habe sich am noch fahrenden Gegenverkehr orientiert und daraus den Schluss gezogen, dass auch die für ihn maßgebliche Ampel Grünlicht gezeigt habe, mindert sein Fehlverhalten nicht. Es entspricht allgemeinen Erfahrungssätzen, dass die Phasen gegenüberliegender Lichtzeichenanlagen häufig unterschiedlich geschaltet sind, um beispielsweise ein ungefährdetes Linksabbiegen zu ermöglichen. Der Betroffene konnte daher keineswegs auf für ihn geltendes Grünlicht vertrauen, er hätte vielmehr bei gehöriger Anspannung die Möglichkeit eines für seine Fahrtrichtung angezeigten Rotlichtes in Erwägung ziehen und seine Fahrweise entsprechend einrichten müssen, OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.1996 – 2 Ss OWi 232/96.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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