Probezeit
Was sollten Sie über die Probezeit wissen?
Fahrerlaubnis auf Probe
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde), § 2 Abs 1 Satz 1 StVG.
Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt.
Probezeit
Die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an, § 2a Abs. 1 Satz 1 StVG. Das bedeutet mit der Aushändigung des Führerscheins. Wenn statt des Führerscheindokuments ersatzweise eine befristete, nur im Inland geltende, Prüfbescheinigung erteilt wird, beginnt damit die Probezeit. Das ist insbesondere beim begleiteten Fahren ab 17 Jahren der Fall.
Probezeitverlängerung
Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist, § 2 Abs. 2a Satz 1 StVG. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.
Vorzeitige Beendigung
Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet.
In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit,
§ 2a Abs. 1 Satz 6, 7 StVG.