Handyverstoß
Wurden Sie mit dem Smartphone am Steuer erwischt?
Öffentliche Sicherheit
Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr verlangt von allen Beteiligten ein hohes Maß an Konzentration und Aufmerksamkeit. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass Sie rechtzeitig auf mögliche Gefahren reagieren. Hierbei ist entscheidend, dass Sie nicht abgelenkt sind und insbesondere beide Hände zum Führen eines Kraftfahrzeuges benutzen.
Benutzen des Handys
Daher ist das „Benutzen“ eines Handys am Steuer verboten. Hierzu gehört nicht nur das Telefonieren oder das Schreiben einer Nachricht, sondern auch das Ablesen der Uhrzeit fällt unter dem weiten Begriff des Benutzens.
Der Gesetzgeber hat die Gefahr des Tippens und des Telefonierens während der Fahrt erkannt und zum 19.10.2017 das Handyverbot verschärft, weil das Benutzen des Handys während der Fahrt nicht nur Sie, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.
Beispiel
Wird Ihre Aufmerksamkeit bei einer Fahrt von 50 km/h auch nur um eine Sekunde abgewendet, legt Ihr Fahrzeug in dieser Sekunde fast 13,89 Meter zurück, ohne dass Sie auf diese Strecke reagieren können. Bei einer Fahrt von 70 km/h legen Sie eine Strecke von 19,44 Meter und bei einer Fahrt von 100 km/h eine Strecke von 27,78 Meter zurück. Dies bedeutet, dass Sie für eine Sekunde auf jegliche Gefahren und Hindernisse auf einer Strecke zwischen 14 bis 28 Meter nicht reagieren können. Und in der Regel gucken oder tippen Sie länger als eine Sekunde auf Ihr Smartphone.
Sanktion
Der Verstoß wird mit 100 EUR und einem Punkt in Flensburg und unter Umständen mit einem Fahrverbot geahndet.
Nachweis
In der Regel wird der Handyverstoß durch gezielte oder zufällige Beobachtung von Polizeibeamten festgestellt. Der Verstoß wird nicht durch ein „Beweisfoto“ dokumentiert. Daher ist man auf die Feststellung und Beobachtung von Polizeibeamten angewiesen, die vielfach ungenau ist.
Gezielte oder zufällige Beobachtung
In der Regel erfolgt die Beobachtung durch zufällige oder gezielte Überwachung. Meistens handelt es sich um ungeschulte Polizeibeamte, die den Vorfall zwar aufnehmen, aber in der Anzeige zu dem Verstoß keine konkreten Angaben machen. Stattdessen wird im Polizeiprotokoll festgestellt, dass der Betroffene ein Handy benutzte. Wie das „Benutzen“ im konkreten Fall erfolgte, wird nicht mitgeteilt.
Die Beobachtung von Polizeibeamten in ein vorbeifahrendes Fahrzeug ist in der Regel zu ungenau, um mit Sicherheit sagen zu können, er habe ein Handy gesehen. Er kann lediglich sagen, er habe einen Gegenstand gesehen, welcher einem Handy täuschend ähnlichgesehen hat.
Probieren Sie es aus. Beobachten sie den Verkehr. Gucken Sie in ein vorbeifahrendes Fahrzeug. Können Sie ein Handy mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erkennen?
Polizeibeamte können sich täuschen
Auch die Polizeibeamte können sich täuschen. Tatsächlich gibt es nämlich eine Vielzahl von Geräten, welche einem Handy sehr ähnlich sind.
Hauptverhandlung
Im Rahmen der Hauptverhandlung muss der Betroffene jedoch das Handy ähnliche Gerät vorlegen, damit sich der Richter davon einen Eindruck verschaffen kann. Kommt er zu dem Ergebnis, das vorgelegte Gerät gleiche hinreichend einem Handy, so wird er das Verfahren in der Regel einstellen, es wird damit keine Geldbuße verhängt und auch kein Flensburger Punkt eingetragen.
Tateinheit
Waren Sie zu schnell und haben Sie gleichzeitig ein Handy genutzt, so liegt sogenannte Tateinheit vor. In einem solchen Fall sind nicht beide Einzelstrafen zu addieren, sondern eine sogenannte Gesamtstrafe zu bilden.