Standardisiertes Messverfahren

Was bedeutet standardisiertes Messverfahren?

Vereinheitlichung

Mit der Zulassung eines Gerätes für Messverfahren bringt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) im Sinne eines Behördengutachtens zum Ausdruck, dass das Gerät derart vereinheitlicht ausgelegt ist, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Messergebnisse erzielt werden (standardisiertes Messverfahren, ständige Rechtsprechung der Obergerichte vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 14.07.2014 – IV-1 RBs 50/14, 1 RBs 50/14 m.w.N.).

Umfangreiche Testreihen

Die Zulassung erfolgt dabei nur, wenn das Messgerät die umfangreichen Testreihen erfolgreich durchlaufen hat, bei denen die PTB das Messgerät auch unter atypischen Verkehrsszenarien auf seine Störungsresistenz prüft. Die Art der Verwendung und der zulässige Verwendungsaufbau werden von der PTB bei der Zulassung vorgegeben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. Dezember 2014 – 2 Ss-OWi 1041/14, 2 Ss OWi 1041/14 -, Abs. 15, 16, juris).

Keine weiteren technischen Prüfungen erforderlich

Ist ein Messgerät von der PTB zugelassen und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht grundsätzlich von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgeräts, enthoben. Die Zulassung durch die PTB ersetzt diese Prüfung. Damit soll erreicht werden, dass bei den Massenverfahren im Bußgeldbereich nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Verfahren die technische Richtigkeit der Messung jeweils neu überprüfen muss. Ist die Messung im Rahmen der Zulassung erfolgt, kann ein Gericht daher grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen.

Konkrete Tatsachen notwendig

Nur wenn im Einzelfall konkrete Tatsachen dem Gericht gegenüber vorgetragen werden, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des zur Verhandlung stehenden konkreten Messergebnisses aufkommen lassen, kann das Tatgericht sich veranlasst sehen, diese Zweifel durch die Bestellung eines Sachverständigen zu verifizieren, der dann die konkrete Messung zu überprüfen hat. Insoweit gilt, dass der Tatrichter nur dann gehalten ist, die Zuverlässigkeit der Messung zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler ersichtlich sind oder vorgetragen werden (BGH, Urteil vom 30.10.1997, 4 StR 24/97). Die bloße Mitteilung, dass die Richtigkeit der Messung bestritten wird, ist daher ohne eine konkrete Benennung von Fehlern nicht ausreichend. Das Gericht sieht daher vorliegend keine Veranlassung für die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. die Vernehmung des Messbeamten.

Ergebnis

Ist die Zuverlässigkeit der Messung belegt und von keiner Seite in Frage gestellt, ist ebenfalls keine Erörterung des Messverfahrens erforderlich.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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