TraffiStar S350 Laser

Wie funktioniert das Messgerät?

Nicht tauglich für ein standardisiertes Messverfahren

Bei dem Lasermessgerät TraffiStar S350 handelt es sich um ein in der Rechtsprechung viel diskutiertes Geschwindigkeitsmessgerät. Einige Gerichte sind der Auffassung, dass im Jahre 2013 von der PTB zugelassene Messgerät sei nicht tauglich für ein standardisiertes Messverfahren.

Funktionsweise

TraffiStar S350 sendet bei jeder Geschwindigkeitsmessung Laser-Pulse aus, die an geeigneten Objekten zurück zum Messgerät reflektiert werden. Aus einer Laufzeitmessung des Laserstrahls wird sodann die Entfernung zum jeweiligen Reflektor – dem Gegenstand – bestimmt. Dadurch, dass jeder einzelne Karosseriepunkt 100mal pro Sekunde an mehreren Stellen erfasst wird, ergibt sich ein Bewegungsprofil des gemessenen Fahrzeuges. Aus der Veränderung der Entfernung zu den einzelnen Fahrzeugen errechnet das TraffiStar S350 die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges.

Die Funktionsweise ist sehr ähnlich dem Messgerät PoliscanSpeed. Auch hier werden mit einem Laser Lichtimpulse ausgesendet, welche von den nahenden Fahrzeugen reflektiert werden. Aus der Impulslaufzeit lässt sich die Entfernung der sich nähernden Objekte bestimmen und aus der Entfernungsveränderung errechnet sich dann die Geschwindigkeit des Fahrzeuges. Auch bei diesem Messgerät wird in das Messfoto ein Auswerterahmen eingezeichnet. Dieser unterliegt jedoch weitaus strengeren Anforderungen als der Rahmen bei PoliscanSpeed. Dies führt dazu, dass Verstöße gegen die Vorgaben des Herstellers leichter aufzudecken sind.

Fährt in diese Strahlaufweitung ein Fahrzeug hinein, startet eine Laser-Puls-Laufzeit-Messung. Die dabei durch das TraffiStar S350 ermittelte Kontur des Fahrzeuges ergibt sich daraus, dass das Fahrzeug die Lichtimpulse mit verschiedenen Teilen reflektiert und zurücksendet. Dieses wird in einem kartesischen System erfasst und mit einer Regressionsgeraden versehen, aus der sich letztlich die Durchschnittsgeschwindigkeit ergibt, die auf einer Strecke zwischen 50 bis 20 Metern vor der Kamera errechnet wird. Diese Durchschnittsgeschwindigkeit darf nicht mehr als 10 % schwanken.

Kann Fahrzeugklassen unterscheiden

Laut Hersteller Jenoptik kann der TraffiStar S 350 mehrere Fahrzeuge und Fahrbahnen gleichzeitig überwachen. Umgesetzt werde das Verfahren mit Hilfe von Lasertechnologie der neusten Generation. Das Gerät ist in der Lade zwischen verschiedenen Fahrzeugklassen zu unterscheiden.

Einsatz

Das Poliscan Speed wir sowohl

  • stationär
  • als auch mobil, per Stativ, im Fahrzeug, per Anhänger oder in einem Außengehäuse

verwendet.

Kritik

Das TraffiStar S350 stand in der Vergangenheit des Öfteren in der Kritik. Im Rahmen von Gerichtsverfahren ist durch Sachverständigengutachten festgestellt worden, dass das Messgerät bei der Messwertbildung im Einzelfall durchaus von den Vorgaben des Herstellers abweichen kann. Laut den Vorgaben der staatlichen Bauartzulassung soll die Messwertbildung stattfinden, wenn das gemessene Fahrzeug sich in einer Entfernung zwischen 50 m und 20 m zum Messgerät befindet. Beispielhaft in Verfahren vor dem OLG Karlsruhe (Beschluss vom 26.05.2016, Az.: 2 Rb 8 Ss 246/17) und dem AG Dortmund (Urteil 28.07.2017, Az.: 729 OWi 268 Js 1065/17 -178/17), haben Sachverständige nachgewiesen, dass die Messwertbildung außerhalb dieses zugelassenen Entfernungsbereichs erfolgte.

Aufstellhöhe

Ebenso ist auch die Aufstellhöhe für eine korrekte Messung relevant (so auch AG Deggendorf, Beschluss vom 23.11.2016, Az.: 4 OWi 7 Js 11540/16). So hat Anfang Juli 2017 z.B. die Stadt Halle (Saale) eine falsch eingerichtete Blitzersäule mit TraffiStar S350 abgeschaltet.

Rohmessdaten werden nicht gespeichert

Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass dieses Gerät weder Rohmessdaten noch sog. Zusatzdaten zu den Messungen in der Falldatei zur nachträglichen Überprüfung abspeichert. Zumindest können Sachverständige diese Daten seit einem Software-Update nicht mehr aus der Falldatei auslesen, so dass in dieser Hinsicht das Messergebnis auch nicht auf Plausibilität überprüft werden kann. Die meisten Gerichte, erkennen es dennoch als standardisiertes Verfahren an und legen die von den Messgeräten ermittelten Werte Verurteilungen zu Grunde. Anders hat man es beim AG Kassel (Urteil vom 24.08.2016) , AG Stralsund (Urteil vom 07.11.2016 – 324 OWi 554/16) und AG Neunkirchen (Urteil vom 15.05.2017 – 19 OWi 534/16) gesehen. Auch dem AG Heidelberg (Urteil vom 18.01.2018 -17 OWi 540 Js 21713/17) gefällt das Löschen der Messdaten nicht so gut. Zumindest hat dies dort zu mehreren Freisprüchen geführt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Hersteller die Überprüfung der Messdaten – anders als etwa bei PoliScan Speed – verhindere. Allein die Zulassung durch die PTB genüge dem Gericht jedenfalls nicht, um von einer ordnungsgemäßen Messung auszugehen.

AG Heidelberg

Rohmessdaten würden entweder gar nicht mehr aufgezeichnet oder, falls doch, hätten Gutachter keinen Zugriff mehr. Daher entschied das AG Heidelberg entgegen der Meinung einiger anderer Gerichte, dass beim TraffiStar S 350 die Messungen unverwertbar sind. Denn eine nachträgliche Prüfung der zur Tatzeit gefahrenen Geschwindigkeit entfalle.

Amtsgericht Stralsund

Das Amtsgericht Stralsund (Urteil vom 07.11.2016) hat ausgeführt: Da das Messgerät des Typs TraffiStar S 350 von vorneherein die Möglichkeit ausschließt, die Zuverlässigkeit der Messung etwa durch Sachverständigenbeweis zu überprüfen, kommt eine Anerkennung als standardisiertes Messverfahren nicht mehr in Betracht.

Amtsgericht Kassel

Durch eine Änderung der Softwareversion beim Jenoptik Messgerät TraffiStar S350 ist eine Plausibilitätsüberprüfung der Messdatei durch einen Sachverständigen nicht mehr möglich.

Neue Softwareversion

Es werden in der Datei weiterhin Werte für die Position bei Messbeginn und Messende angegeben. Der Wert der Zeitangabe, der vorher in der Softwareversion S350.SC4.B.13050208 in ms angegeben war, ist aber nicht mehr zu finden. In der neuen Softwareversion S350.SC4.D.15020413 ist zwar die Bezeichnung „MEA_TDIF=“ (Measurement-Time-Difference – Messung Zeitdifferenz) immer noch vorhanden, ein Wert ist jedoch nicht mehr angegeben. Ohne eine zuzuordnende Zeitangabe kann die Geschwindigkeitsangabe des Messgeräts unter Zuhilfenahme der Strecke nicht überprüft werden.

Das Fehlen dieser wichtigen Möglichkeit der Überprüfung hat am AG Kassel zum Freispruch. So berichtet die HNA (Hessische/Niedersächsische Allgemeine) am 26.08.2016, dass die Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Kassel hieraus die Konsequenz gezogen hat, zunächst keine Verfahren mehr einzuleiten, die durch TraffiStar S350-Messungen begründet würden. Außerdem würde die Stadt Kassel Gespräche mit dem Hersteller Jenoptik über bereits bestellte neue Geräte führen.

Fehlerquelle Messfotoauswertung

Neben den genannten Problemen kann es immer wieder auch zu Fehlern bei der Auswertung der Messfotos kommen. Da die genannten Lasermessgeräte für die gleichzeitige Überwachung mehrerer Fahrspuren zugelassen sind und entsprechend eingesetzt werden, ist die Messwertzuordnung immer dann nicht unproblematisch, wenn sich mehrere Fahrzeuge gleichzeitig in dem für die Messwertbildung maßgeblichen Bereich befinden.
Die Messgerätehersteller haben daher Sorge dafür getragen, dass in die Messfotos eine Auswertehilfeeingeblendet wird, die gewisse Herstellerkriterien erfüllen muss. Ob die Kriterien erfüllt sind und die jeweilige Einzelmessung verwertbar ist, muss im Nachgang zur Messung bei einer individuellen Auswertung der Messfotos festgestellt werden. Diese Auswertung nehmen regelmäßig Mitarbeiter der zuständigen Bußgeldbehörde vor.

Fotoauswertung

Einen sehr interessanten Einblick in die Arbeitsweise einer Bußgeldbehörde gibt eine aktuelle Entscheidung das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Urteil vom 06.07.2017, Az.: 2 K 729/16). In diesem Verfahren ist eine Mitarbeiterin des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die mit der Auswertung von Messfotos befasst ist, gegen ihre dienstliche Beurteilung vorgegangen.

Verwaltungsgericht Karlsruhe (2 K 729/16)

Durch das veröffentlichte Urteil ist bekannt geworden, dass die Mitarbeiter nach den Vorgaben des Regierungspräsidiums in einer Stunde 100 Messungen des Messgeräts Poliscan Speed und 150 Messungen des Messgeräts TraffiStar auswerten müssen. Obwohl mangels genauer Angaben in den Urteilgründen zum Messystem TraffiStar nicht erkennbar ist, welche Messgerätetechnik des Herstellers Gegenstand der Entscheidung war, ist dennoch anzumerken, dass ein Zeitintervall von 36 Sekunden bzw. 24 Sekunden zur angemessenen Auswertung der Messfotos bedenklich kurz ist. Da in dieser Zeit die Erfüllung der Herstellerkriterien, sowie die Schlüssigkeit und Ordnungsgemäßheit der Einblendungen in der Statuszeile des Messfotos verifiziert und die abschließende Entscheidung getroffen werden muss, ob ein Bußgeldverfahren durch Erlass eines Bußgeldbescheides eingeleitet wird, bleibt für die gebotene intensive Auseinandersetzung mit besonderen Messkonstellationen, die vom regulären Standardfall abweichen, naturgemäß keine ausreichende Zeit.

Fehlentscheidungen sind dabei nicht auszuschließen. Dies wird auch durch den vom Verwaltungsgericht Karlsruhe entschiedenen Fall indirekt bestätigt. Das Regierungspräsidium hatte die klagende Mitarbeiterin nach Umstellung des Bewertungssystems mit 7 von möglichen 15 Punkten bewertet und dies damit begründet, dass die Mitarbeiterin quantitativ mit ihren durchgeführten Messfotoauswertungen im vorgegebenen Soll und die ihr bei der Auswertung unterlaufenden Fehler im durchschnittlichen Bereich liegen.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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