Voraussetzungen
Wann kann gegen Sie ein Fahrverbot verhängt werden? Was sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrverbotes?
Im Bußgeldverfahren
Die Verhängung eines Fahrverbotes im Bußgeldverfahren ist nur zulässig, wenn Sie als Fahrzeugführer Ihre Pflichten grob oder beharrlich verletzen. Als Fahrzeughalter kann gegen Sie kein Fahrverbot verhängt werden.
Grobe oder beharrliche Pflichtverletzung
Eine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn Sie sich ganz besonders verantwortungslos verhalten und nachhaltig wichtige Verkehrsvorschriften missachten, beispielsweise ganz erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Anordnung eines Fahrverbotes soll daher nur dann in Betracht kommen, wenn ein grobes Fehlverhalten vorliegt und nur dann, wenn sich der Betroffene besonders verantwortungslos verhält und auch darüber hinaus feststeht, dass der mit dem Fahrverbot angestrebte Erfolg nicht auch mit einer empfindlichen Geldbuße erreicht werden kann.
Verhältnismäßigkeit
Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich auch, dass nicht sofort das Höchstmaß der Fahrverbotsdauer von drei Monaten angeordnet werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen verkehrsrechtlich noch nicht auffällig gewordenen Kraftfahrer handelt.
Tat liegt längere Zeit zurück
Ein Fahrverbot kann seinen Zweck verloren haben, wenn die Tat schon längere Zeit zurückliegt und Sie sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten haben. Dies gilt insbesondere, wenn der Verstoß mehr als 2 Jahre zurückliegt, OLG Hamm DAR 2005, 406; OLG Düsseldorf DAR 2005, 63; OLG Hamm DAR 2006, 100. Ein Zeitabstand von 13 Monaten zwischen Tat und Urteil soll allerdings der Anordnung eines Fahrverbotes dann nicht entgegenstehen, wenn das späte Urteil von dem Betroffenen zu vertreten ist. Auch ein Zeitraum von weniger als 1 ½ Jahren soll nicht ausreichen, OLG Karlsruhe NJW 2005, 3158.
Bußgeldkatalog
In dem Bußgeldkatalog sind in Fällen gröberer Verkehrsverstöße, z.B. bei höherer Geschwindigkeitsüber- und Abstandsunterschreitung, in bestimmten Fällen des Rotlichtverstoßes oder bei grob falschem Überholen so genannte Regelfahrverbote vorgesehen.
Regelfahrverbot
Bei vorgesehenen Regelfahrverboten nach dem Bußgeldkatalog kann das Gericht zunächst einmal grundsätzlich davon ausgehen, dass diese auch zu verhängen sind. Das Gericht ist an die Indizwirkung der Regelbeispiele nicht gebunden, es hat eine Gesamtwürdigung vorzunehmen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht. Das Gericht muss prüfen, ob ein Regelfall vorliegt, also ein Fall, wie er in der Bußgeldkatalogverordnung ausgewiesen ist. Ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser Regelumschreibung, so ist grundsätzlich das vorgesehene Fahrverbot zu verhängen. Allerdings müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Richter sich der Möglichkeit bewusst war, bei Vorliegen entsprechender Umstände statt auf ein Fahrverbot auf eine den Regelsatz übersteigende Geldbuße erkennen zu können.