Drogenschnelltest – Freiwillig
Müssen Sie an dem Drogenschnelltest teilnehmen?
Kein Zwang
Die Polizei kann Sie nicht zwingen am Drogenschnelltest teilzunehmen.
Polizeiwache
Wenn Sie verweigern und die Polizeibeamten den Verdacht haben, dass Sie unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder illegalen Drogen ein Fahrzeug geführt haben, werden Sie in der Regel zur Polizeiwache mitgenommen.
Anhaltspunkte
Die Polizeibeamten dürfen grundsätzlich nur einen Drogenschnelltest durchführen, wenn sie Anhaltspunkte haben, dass jemand Alkohol konsumiert hat. Sie dienen der „Feststellung von Tatsachen“, die für potenzielle Verfahren wichtig sind – das ist im Paragraph 81a der Strafprozessordnung festgelegt.
Diesen „Vortest“ können Sie ablehnen. Wenn Sie ablehnen, werden Sie „in der Regel“ zur Wache mitgenommen. Dort wird Ihnen Blut von einem Arzt abgenommen. Es handelt sich um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Daher muss ein Richter oder ein Staatsanwalt die Entnahme der Blutprobe anordnen.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Wer sich nach einer richterlichen Anweisung einer Blutprobe widersetzt, riskiert sogar eine Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.
Nachteile vom Drogenschnelltest mit Schweiß
Der Vorteil vom Drogenschnelltest ist, dass er vor Gericht nicht als Beweismittel zulässig ist. Der Gefahr, falsche Ergebnisse zu erhalten, wird dadurch Rechnung getragen, dass ein positiver Schweißtest – ähnlich wie der Test mittels Speichel – für seine gerichtliche Verwertbarkeit immer durch einen Bluttest bestätigt werden muss.
Außerdem schlägt ein Schweißtest auch dann positiv aus, wenn der Betreffende gar keine Drogen konsumiert, sondern nur – mitunter auch unwissentlich – Kontakt damit hatte.