Sicherheitsabstand Faustregel
Wie viel Abstand müssen Sie zum Vordermann einhalten?
Halben Tacho
Die StVO enthält in § 4 StVO keine genauen Regelungen für den Abstand zum Vordermann. Für PKW ergibt sich die Sanktion aus dem Bußgeldkatalog, wonach ein Abstand von einem “halben Tacho” zum Vordermann einzuhalten ist, somit bei einer Fahrgeschwindigkeit von 90 km/h mindestens 45 m.
Hinweis:
In § 4 Abs. 3 StVO ist aber „bestimmt“, dass Lkw über 3,5 t oder Omnibusse, wenn mehr als 50 km/h auf Autobahnen gefahren wird, 50 m Mindestabstand einhalten müssen.
Faustregel
In der Praxis wird der erforderliche Sicherheitsabstand allgemein mit der „Faustregel“ des „halben Tachoabstandes“ bestimmt. Das ist allerdings nur ein unverbindlicher Maßstab (AG Homburg/Saar DAR 98, 31).
1,5 Sekunden Rechtsprechung
Nach der Rechtsprechung darf der Sicherheitsabstand auf einer Schnellstraße zwischen zwei Fahrzeugen den von dem nachfolgenden Fahrzeug in 1,5 Sekunden zurückzulegenden Weg grundsätzlich nicht unterschreiten (vgl. u.a. OLG Hamm VRS 55, 211; OLG Köln VRS 67, 286; OLG Düsseldorf VRS 74, 451; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., Rn. 450 m.w.N. aus der Rspr., Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 4 Rn. 6 m.w.N.).
Hinweis:
Nach der Tabelle 2 der BußgeldkatalogVO ist bei der Bemessung des Sicherheitsabstandes im Rahmen der Bußgeldbemessung aber vom halben Tachowert auszugehen (BayObLG NJW 88, 273 m.w.N.); daran ist der Tatrichter gebunden.