Verkehrsverstoß
Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoß, Alkohol, Drogen, Fahrverbot
Wenn Sie gegen eine Verkehrsordnungswidrigkeit verstoßen, sind Sie nicht alleine. Der Verstoß gegen eine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat, sondern eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht und nur mit einer Geldbuße geahndet wird. Auch Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte begehen Verkehrsordnungswidrigkeiten und erhalten Punkte in Flensburg, Bußgeld oder auch ein Fahrverbot.
Zahlen in der Bundesrepublik
Im Jahre 2018 wurden in Deutschland 250.266 registrierte Straftaten im Straßenverkehr festgestellt. Darunter waren 77.993 Alkoholverstöße und 3.665 Drogenverstöße registriert. Darüber hinaus wurden 4.597.370 Verkehrsordnungswidrigkeiten festgestellt. Darunter waren 34.220 Alkoholverstöße, 39.401 Drogenverstöße, 443.588 Handyverstöße und 311.540 Geschwindigkeitsverstöße registriert. Die häufigste Verkehrsordnungswidrigkeit bei Männern und Frauen ist der Geschwindigkeitsverstoß. Im Jahre 2018 wurden 464.179 Fahrverbote angeordnet und 92.667 Fahrerlaubnisse entzogen.
Bußgeldkatalog
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt es den Bußgeldkatalog, der bundesweit gilt und eine einheitliche Ahndung gleicher Verstöße sicherstellen soll. Dort sind die Folgen für einen Regelfall festgeschrieben. Bleibt der Verkehrsverstoß allerdings nicht ohne Folgen oder liegen bereits einschlägige Voreintragungen vor, so wirkt sich das verschärfend aus.
Verwarnungsgeld – Geldbuße
Weniger schwerwiegende Verfehlungen sind mit einem Verwarnungsgeld von 5 EUR bis 55 EUR belegt. In der Regel wird bei diesen Verstößen ein schriftliches Verwarnungsgeldangebot (sog. Knöllchen) gemacht und eine Zahlungsfrist von einer Woche gesetzt. Erfolgt keine Zahlung und stellt die Behörde das Verfahren auch aus sonstigen Gründen nicht ein, so wird ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet. Bei gewichtigeren Verkehrsverstößen beträgt der Regelsatz 60 € bis 1.500 €.
Fahrerhaftung
Bei einer Vielzahl von Verkehrsverstößen ermittelt die Behörde zunächst nur das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, mit dem der Verstoß begangen wurde. Das ist z.B. bei automatischen Geschwindigkeitsmessungen oder bei der Erfassung von Parkverstößen regelmäßig der Fall. Die Behörde weiß dann noch nicht, wer den Verstoß tatsächlich begangen hat, wer also im Tatzeitpunkt der Fahrer des Fahrzeugs war. Es wird dann zunächst der Halter des Fahrzeugs ermittelt. Dieser bekommt einen Anhörungsbogen zu dem begangenen Verstoß. Die Behörde darf allein aus der Haltereigenschaft nicht den Schluss ziehen, dass der Verkehrsverstoß auch gerade von dem Halter begangen wurde. Die Behörde hat vielmehr die bestehenden und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung einzusetzen. Der Halter hat dann Gelegenheit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Der Halter muss aber nicht Stellung nehmen und schon gar nicht den tatsächlichen Fahrer benennen.
Verjährungsunterbechung
Der Anhörungsbogen enthält regelmäßig auch die Bekanntgabe, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Durch diese Bekanntgabe wird die Verjährung der Ordnungswidrigkeit unterbrochen.
Fahrtenbuch
Insbesondere bei Kennzeichenanzeigen kann in der Praxis oftmals eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Im Zusammenhang mit Kennzeichenanzeigen ist aber immer auch zu beachten, dass nach § 31a StVZO das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet werden kann, wenn die Feststellung des Fahrers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Es besteht somit die Gefahr, dass nach bloßem „Mauern“ als (Nicht-) Reaktion auf den Anhörungsbogen eine Fahrtenbuchauflage ergeht.
Fahreignungsregister
Die rechtskräftige Ahndung wird im Flensburger Fahreignungsregister eingetragen und mit Punkten bewertet. Für einige besonders gravierende Zuwiderhandlungen ist ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten Dauer als Regelfolge vorgesehen. Sofern die Umstände der Tat oder die Auswirkungen des Fahrverbotes erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, kann ausnahmsweise von dessen Verhängung – gegen Erhöhung der Geldbuße – abgesehen werden.
Anhörung
Im Bußgeldverfahren erhält der Betroffene zunächst Gelegenheit zur Anhörung. Die Angaben zur Sache sind dabei freiwillig. Werden hierzu Ausführungen gemacht, so prüft die Behörde, ob der Tatvorwurf fallengelassen oder geändert wird; andernfalls ergeht ein gebührenpflichtiger Bußgeldbescheid. Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Dadurch wird eine richterliche Überprüfung des Tatvorwurfes in einer Hauptverhandlung erreicht. Der Betroffene ist hier grundsätzlich zum Erscheinen im Termin verpflichtet und kann davon nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag entbunden werden. Das Gericht entscheidet darüber, ob das Verfahren zur Einstellung gelangt oder der Betroffene freigesprochen oder verurteilt wird. Nur unter sehr engen Voraussetzungen ist die Überprüfung des Urteils auf Verfahrensfehler oder Gesetzesverstöße im Rahmen einer Rechtsbeschwerde möglich.
Abgrenzung zum Strafrecht
Ordnungswidrigkeiten sind solche rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlungen, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklichen und die Ahndung einer Geldbuße zulassen. Ordnungswidrigkeiten sind lediglich geringfügigere Gesetzesübertretungen, die (noch) nicht den Unrechts-Charakter einer Straftat erfüllen und vor allem nur mit einer Geldbuße belegt sind, kleiner Bruder des Strafrechts.
Zuständig für ein Ordnungswidrigkeitsverfahren sind die Verwaltungsbehörden. Sollte eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, so erlässt die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene einen Einspruch erheben kann. Erst dann wird, sollte die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurücknehmen, die Sache an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, welche die Angelegenheit dann dem Amtsgericht zur Entscheidung vorlegt.
Eine Geldstrafe ist nicht mit einer Geldbuße gleichzusetzen, da sie regelmäßig weitreichendere Folgen nach wie zieht, wie zum Beispiel einen Eintrag der Straftat in das Bundeszentralregister. Bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsvorschriften (insb. §§ 315c, 316 StGB) kommt als Nebenstrafe das Fahrverbot (vgl. § 44 StGB) oder als Maßregel der Besserung und Sicherung die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht.
Ich werde Ihnen die häufigsten Fragen zu den einzelnen Verkehrsverstößen, die mir in meiner Praxis zu Verkehrsordnungswidrigkeiten gestellt werden, in der gebotenen Kürze beantworten.