UPE-Aufschläge

Hat der Versicherer die UPE-Aufschläge gekürzt?

Ersatzteilaufschlag

UPE-Aufschläge (Ersatzteilaufschlag) sind bei fiktiver Schadensabrechnung erstattungsfähig, wenn ein Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten diese Kosten üblicherweise erhoben werden.

„UPE-Zuschläge“ in Reparaturgutachten zulässig – LG Coburg vom 31.07.2009 – Az. 33 S 14/09

Rechnet ein Unfallgeschädigter seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage eines von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens ab (sog. fiktive Abrechnung), beanstandet die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht selten die vom Gutachter bei den benötigten Ersatzteilen vorgenommenen Aufschläge zu den unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) des Fahrzeugherstellers.
Künftig können sich Unfallgeschädigte gegen derartige Kürzungen unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Coburg zur Wehr setzen. Danach können „UPE-Zuschläge“ gerechtfertigt sein, um die Kosten der Lagerhaltung auszugleichen. Der Aufschlag kann durchaus 20 Prozent betragen. Maßgebend ist allerdings, ob zur Schadensbehebung in der Region des Geschädigten UPE-Aufschläge, z.B. wegen der großen Entfernung von einem Zentrallager, erforderlich sind.

Erstattung von Verbringungskosten – AG Frankfurt/Main vom 05.11.2007 – Az. 30 C 2225/07-75

Auch bei der Abrechnung eines Unfallschadens auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens muss der Geschädigte bzw. seine Haftpflichtversicherung im Gutachten aufgeführte Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten erstatten, wenn dies den örtlichen Gepflogenheiten der Fachwerkstätten entspricht. Die Versicherungen verweigern oftmals die Erstattung der Verbringungskosten mit dem Hinweis, diese fielen nur bei tatsächlich durchgeführter Reparatur an. Das sollte nicht hingenommen werden, DAR 2008, 92.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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