Restwert
Was bedeutet Restwert?
Restwertbörse
Der Restwert ist der Wert Ihres beschädigten Fahrzeuges in unrepariertem Zustand auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Es handelt sich hierbei um eine Schätzung. In der Regel setzt der Gutachter Ihr Fahrzeug in den Restwertaufkäufermarkt (Restwertbörse). Aufgrund der verbindlichen Kaufangebote wird der Wert ihres verunfallten Fahrzeuges ermittelt.
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden muss der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden.
Keine Verkaufspflicht
Sie müssen Ihr Fahrzeug nicht an den Restwertanbieter verkaufen. Sie können sich den Käufer selbst aussuchen und freihändig in Eigenregie verkaufen. Bei einem niedrigeren Verkaufserlös müssen Sie aber den ermittelten Restwert im Gutachten anrechnen lassen.
Restwertermittlung bei wirtschaftlichem Totalschaden – BGH vom 13.10.2009 – Az. VI ZR 318/08
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen. Das mit der Schadensabwicklung befasste Gericht muss den vom Gutachter geschätzten Restwert jedoch nur dann zur Schadensberechnung heranziehen, wenn der Sachverständige (mindestens) drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese in seinem Gutachten konkret benannt hat. Fehlen diese Angaben, kann das Gericht den zugrunde zu legendem Restwert in Abweichung zu dem Gutachten schätzen. Bei der Festsetzung muss ein von der beklagten Haftpflichtversicherung vorgelegtes (erheblich höheres) Angebot eines Restwertaufkäufers nicht berücksichtigt werden, wenn dieser nicht dem regionalen Markt des Unfallgeschädigten angehört, DAR 2010, 18.
Ordnungsgemäße Ermittlung des Restwerts eines Unfallfahrzeugs – LG München vom 08.08.2014 – Az. 17 S 6325/14
Vor dem Landgericht München stritten die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers und der Geschädigte über die Feststellungen in dem von diesem vorgelegten Sachverständigengutachten zum Restwert des Unfallfahrzeugs. Das Gericht hielt die Feststellungen des Gutachters für zutreffend, da er (mindestens) drei Restwertangebote eingeholt und bei der Bestimmung des Restwerts dann das höchste örtliche Restwertangebot im Einzugsgebiet des Geschädigten angesetzt hatte.
Wurde der Restwert in der Weise ermittelt, darf sich der Geschädigte darauf verlassen und den Wagen zum ermittelten Wert verkaufen, bevor die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Käufer benennt, der einen höheren Preis zu zahlen bereit ist, DAR 2015, 30.