Neuwertentschädigung

Wann können Sie Ihren Schaden auf Neuwagenbasis abrechnen?

Neuwertig und erheblicher Unfallschaden

Bei einem neuwertigen Fahrzeug haben Sie das Recht, den Schaden auf Neuwagenbasis abzurechnen. Voraussetzung ist, dass Ihr Fahrzeug absolut neuwertig ist und ein erheblicher Unfallschaden vorliegt.

Neuwertigkeit des Fahrzeuges

Die Neuwertigkeit wird am Fahrzeugalter und seiner Laufleistung festgemacht. Grundsätzlich darf das Fahrzeug nicht länger als einen Monat in Gebrauch sein und seine Laufleistung sollte 1.000 km nicht übersteigen, BGH VersR 1982, 163.

Bei diesem Wert handelt es sich jedoch lediglich um eine grobe Richtschnur. Die Rechtsprechung akzeptiert eine Abrechnung auf Neuwagenbasis in besonders gelagerten Fällen auch bei zurückgelegten Strecken von mehr als 2000 km (OLG Hamm zfs 1993, 232). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn durch den Unfall Teile beschädigt wurden, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von Bedeutung sind und trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor verbleibt (BGH aaO). In der neueren Rechtsprechung wird die Nutzungszeit auf bis zu drei Monate ausgedehnt (OLG Hamm VersR 1995, 930).

Erheblichkeit des Schadens

Erheblich ist ein Schaden, wenn Teile beschädigt sind, die für die Sicherheit des Fahrzeuges von Bedeutung sind und bei denen trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor verbleibt oder erhebliche Schönheitsfehler oder die Garantieansprüche zumindest beweismäßig gefährden.

Entschädigung

Sie haben einen Anspruch auf vollen Ersatz derjenigen Kosten, die Ihnen in Ihrer konkreten Situation für die Anschaffung eines typengleichen Neufahrzeugs entstehen, vgl. BGH NJW 83, 2694. Maßgeblich ist nicht der tatsächlich gezahlte Neupreis, sondern der Betrag, der nach den gegenwärtigen Umständen erforderlich ist, um einen typengleichen Neufahrzeug zu erwerben. Sie haben daher einen Anspruch auf den Listenneupreis inkl. der Sonderausstattung.

Keine Restwertanrechnung

Der Eigentümer, der wegen Beschädigung seines Fahrzeuges berechtigt ist, sich auf Kosten des Schädigers einen entsprechenden Neuwagen anzuschaffen, braucht sich auf seinen Ersatzanspruch grundsätzlich nicht den Restwert seines Fahrzeuges anrechnen zu lassen. Er hat vielmehr Anspruch auf vollen Ersatz der für das neue Fahrzeug aufzuwendenden Kosten, wenn er den beschädigten Wagen dem Versicherer zur Verwertung zu Verfügung stellt.

Freie Verfügung des Geldes

Wie Sie mit Ihrem Geldwert verfahren, ist nach der Konzeption des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB allein Ihnen überlassen (Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kap. 4 Rn. 20). In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auf das Urteil des LG Mönchengladbach vom 25.10.2005, (5 S 53/05) verweisen.

Keine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis – OLG Düsseldorf vom 08.11.2011 – Az. I-1 U 14/11

Nach ständiger Rechtsprechung hat die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bei Beschädigung des versicherten Fahrzeugs die Abrechnung auf Neuwagenbasis vorzunehmen, wenn der verunfallte Wagen nicht älter als einen Monat ist und nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren wurde. Voraussetzung für die Erstattung des Neuwagenpreises ist jedoch, dass der Geschädigte tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug anschafft. Eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis ist daher unzulässig, DAR 2012, 253.

Keine Abrechnung auf Neuwagenbasis nach 40 Tagen – BGH vom 09.06.2009 – Az. VI ZR 110/08

Nach ständiger Rechtsprechung hat die eintrittspflichtige Versicherung bei Beschädigung des versicherten Fahrzeugs die Abrechnung auf Neuwagenbasis vorzunehmen, wenn der verunfallte Wagen nicht älter als einen Monat ist und nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren wurde.

Der Anspruch auf Abrechnung auf Neuwagenbasis setzt jedoch voraus, dass der Unfallgeschädigte ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Wer den beschädigten Wagen nur reparieren lässt, kann lediglich die Reparaturkosten und die Wertminderung ersetzt verlangen, DAR 2009, 452.

Voraussetzung für die Erstattung des Neuwagenpreises ist jedoch, dass der Geschädigte tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug anschafft. Weist der Geschädigte dies nicht nach, kann er nur die Reparaturkosten oder – bei einem Totalschaden – den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes verlangen, LG Dessau-Roßlau vom 30.06.2010 (4 O 109/10).

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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