Fiktive Schadensabrechnung

Möchten Sie Ihr Fahrzeug nicht oder selber reparieren und stattdessen das Geld für die Reparatur haben?

Reparaturkosten „netto“

Sie können auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer „fiktiv“ abrechnen. Das bedeutet, sie können die Auszahlung der „netto“ Reparaturkosten verlangen.

Sie können gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ihren Fahrzeugschaden auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlages abrechnen. Diese Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung besteht unabhängig davon, ob Sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen.

Reparaturkosten sind die Kosten, die für die ordnungsgemäße Reparatur des unfallbedingt entstandenen Schadens erforderlich sind.

Geld steht Ihnen zur freien Verfügung

Sie können Ihr Fahrzeug reparieren oder unrepariert lassen. Es bleibt Ihnen überlassen, was Sie mit dem Geld machen. Sie können Ihr Fahrzeug auch in Eigenregie selbst reparieren.

Günstige freie Werkstatt

Wenn Sie Ihren den Schaden nicht reparieren lassen, kann die Versicherung die Kosten einer teuren Vertragswerkstatt kürzen? Hierzu zählen u.a. die markengebundenen Stundenverrechnungssätze. Man kann sich insgesamt merken, dass die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zu ersetzen sind. Sie müssen sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen (BGH, Urteil vom 28.04.2015 – IV ZR 267/14).

Vorschaden

Bitte achten Sie darauf, dass Sie beim nächsten „überlagerten“ Verkehrsunfall die ordnungsgemäße Reparatur (Vorschaden) wahrscheinlich nicht nachweisen können.

Rufen Sie mich an. Ich kann Ihnen punktgenau erklären, welche Möglichkeiten Ihnen bei der fiktiven Schadensabrechnung zustehen und welche Schadenspositionen Sie notfalls zwangsweise durchsetzen können.

Fiktive Umrüstkosten für Taxi erstattungsfähig –
BGH vom 23.05.2017 – Az. VI ZR 9/17

Wird ein Taxi bei einem Verkehrsunfall beschädigt, kann der Halter, der den Wagen nicht reparieren lassen und daher den Schaden auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens abrechnen will, von dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung nicht nur den geschätzten Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne Taxiausrüstung, sondern auch die fiktiven Kosten für die Umrüstung als Taxi verlangen.
Den Anspruch auf die Kosten für die Umrüstung eines Gebrauchtwagens begründete der Bundesgerichtshof damit, dass es sich dabei nicht um die bloße Übertragung „individueller Ausstattungsmerkmale ohne objektivierbaren wirtschaftlichen Wert“ handelt, sondern um durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene besondere Ausrüstungs- und Beschaffenheitselemente.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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