Verdienstausfall
Ist Ihnen durch die erlittene Verletzung ein Erwerbsschaden oder Verdienstausfall entstanden?
Einkommensverluste
Wenn Sie durch die Verletzung vorübergehend oder dauernd Einkommensverluste erlitten haben, steht Ihnen Anspruch auf entgangenem Gewinn oder Verdienstausfall zu.
In der Regel muss ermittelt werden, wie Ihre Einkommens- und Verdienstverhältnisse ohne das Unfallereignis entwickelt hätten (Ermittlung des hypothetischen künftigen Einkommens auf Grund einer Prognosebildung).
Selbständiger
War ohne ein schädigendes Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände sowie der getroffenen Vorkehrungen zu erwarten, dass sich Ihr das Vermögen vermehrt hätte (Gewinn), so ist hierfür Schadensersatz zu leisten, wenn sich infolge des Schadensereignisses diese Erwartung nicht erfüllt.
Arbeitnehmer
Wesentlich weniger Probleme als bei der Berechnung des entgangenen Gewinns bei Selbständigen treten bei der Geltendmachung und Berechnung des Verdienstausfalls bei der Verletzung von abhängig Beschäftigten auf.
Hypothetisches Einkommen
Bei den in den meisten Fällen gleichbleibenden Bezügen lässt sich mit entsprechenden Einkommensnachweisen über einen nicht allzu langen Vergleichszeitraum vor dem Unfall eine recht zuverlässige Prognose über ein hypothetisches Einkommen erstellen. Wegen etwaiger unregelmäßiger Zahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sollte allerdings ein Zeitraum von einem Jahr vor dem Unfall herangezogen werden.
Ansprüche eines Unfallverletzten Selbstständigen – KG Berlin vom 21.06.2010 – Az. 2 U 20/10
Wird ein selbstständig Tätiger (hier Zahnarzt) bei einem Unfall so schwer verletzt, dass er zeitweise seinen Beruf nicht ausüben kann, hat ihm der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch seinen Verdienstausfall auszugleichen. Dies setzt den Nachweis voraus, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne das Unfallgeschehen die Einnahmen mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wären. Der Geschädigte muss demnach nicht zur vollen Gewissheit darlegen, dass der Gewinn auch erzielt worden wäre; es reicht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Gewinnentganges aus. Der Selbstständige ist jedoch im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, den Verdienstausfallschaden, z.B. durch Einsatz eines Vertreters, möglichst gering zu halten. Der Ersatz von fixen Kosten der Praxis für den Zeitraum der verletzungsbedingten Schließung kann hingegen nicht verlangt werden. Hierbei handelt es sich um fortlaufende Kosten, Aufwendungen und Ausgaben, die nicht infolge des Unfalls entstanden sind.