Schmerzensgeldrente
Wann bekommen Sie eine Schmerzensgeldrente?
Schwere Dauerschäden
Eine Schmerzensgeldrente kann bei lebenslangen, schweren Dauerschäden angemessen sein, die Sie immer wieder schmerzlich empfinden. Die Rente soll Sie dabei in die Lage versetzen, Ihre Beeinträchtigungen durch zusätzliche Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu nehmen, OLG Brandenburg, Urteil vom 04.11.2010 – 12 U 35/10.
Beispiele
In Betracht kommt eine Schmerzensgeldrente etwa bei schweren Hirnschäden, Querschnittslähmung, den Verlust eines der fünf Sinne oder bei schwersten Kopfverletzungen.
Kapitalisierung der Rente
Der Höhe nach ist die Schmerzensgeldrente in einer ausgewogenen Relation zum Schmerzensgeldkapital zu setzen, wobei die Summe des sich bei einer Kapitalisierung der Rente ergebenden Betrages und das zugesprochene Kapital jedenfalls annähernd dem Betrag entsprechen müssen, der sonst für vergleichbare Verletzung zugesprochen wird.
Im Rahmen der Ermittlung des Verdienstausfalls ist eine Prognose hinsichtlich der beruflichen Entwicklung zu treffen, die Sie ohne den Unfall genommen hätten. Sie müssen konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose vortragen und gegebenenfalls beweisen. Die Anforderungen an diese Prognose dürfen dabei nicht überspannt werden, denn es liegt in der Verantwortlichkeit des Schädigers, dass in Ihre berufliche Entwicklung eingegriffen wurde. Dabei gilt für die Prognose insgesamt wie auch für die Anknüpfungstatsachen der Maßstab des § 287 ZPO, OLG Brandenburg, Urteil vom 04.11.2010 – 12 U 35/10.
Anpassung einer Schmerzensgeldrente – BGH vom 15.05.2007 – Az. VI ZR 150/06
Einem Unfallopfer war im Jahr 1991 wegen der Amputation eines Beins neben einer Kapitalabfindung von 170.000 DM eine Schmerzensgeldrente von 300 DM zugesprochen worden. Der Verunfallte beantragte Jahre später eine Erhöhung der Rente, da mittlerweile die Lebenshaltungskosten um 16,25 Prozent gestiegen waren. Seine Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Enthält die Vereinbarung über eine Rente keine Regelung über die Anpassung an die Lebenshaltungskosten, kann die Schmerzensgeldrente im Hinblick auf den gestiegenen Lebenshaltungskostenindex grundsätzlich nur dann abgeändert werden, wenn eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die bisher gezahlte Rente ihre Funktion eines angemessenen Schadensausgleichs nicht mehr erfüllt. Allerdings hält der Bundesgerichtshof ohne Hinzutreten besonderer zusätzlicher Umstände eine Rentenanpassung bei einer unter 25 Prozent liegenden Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes in der Regel nicht für gerechtfertigt, NJW 2007, 2475; DAR 2007, 513.