Sie wurden verklagt
Auf was müssen Sie achten, wenn Sie „verklagt“ wurden?
Vorsicht
Sie werden zunächst vom Gericht aufgefordert, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen, ob sie sich gegen die Klage verteidigen wollen oder ob der Anspruch teilweise oder ganz anerkannt wird.
Verteidigungsbereitschaftsanzeige
Wenn Sie sich gegen die Klage verteidigen möchten, dann „müssen“ sie innerhalb von zwei Wochen dem Gericht nur mitteilen, dass Sie sich gegen die Klage verteidigen werden, sog. Verteidigungsbereitschaftsanzeige. Es handelt sich um ein Schreiben an das Gericht, in dem lediglich mitgeteilt wird, dass Sie sich gegen die Klage verteidigen, mit beispielsweise folgendem Inhalt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem Rechtsstreit „Muster gegen Mustermann“ (Aktenzeichen) werde ich mich gegen die Klage verteidigen.
Mit freundlichen Grüßen“
Amtsgericht
Diese Erklärung können sie selber nur vor dem Amtsgericht abgeben.
Landgericht – Anwaltszwang
Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Deshalb können Sie alle Erklärungen nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt abgeben. Eigene Ausführungen darf das Landgericht nicht berücksichtigen.
Versäumnisurteil
Geht die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nicht innerhalb der gesetzten Frist bei Gericht ein, kann auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil erlassen werden(§ 331 ZPO), mit welchem Ihnen auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden und aus welchem der Kläger unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben kann, ohne zuvor Sicherheit leisten zu müssen (§§ 91, 708 Nr. 2 ZPO).
Anerkenntnisurteil
Erkennen Sie den Anspruch an, ergeht gegen Sie ohne mündliche Verhandlung ein Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO).
Klageerwiderung
Sie erhalten gleichzeitig mit der Zustellung der Klage die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen schriftlich auf die Klage zu erwidern. Diese weitere Frist läuft also vier Wochen nach Zustellung der Verfügung ab, sog. Klageerwiderungsfrist.
Bei Versäumung dieser Frist kann etwaiges Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Denn das Gericht darf verspätetes Vorbringen nur berücksichtigen, wenn dieses nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder die Verspätung genügend entschuldigt wird. Andernfalls muss das Gericht verspätetes Vorbringen unberücksichtigt lassen.
Es besteht deshalb bei nicht fristgereicht eingehender Stellungnahme die Gefahr, allein deshalb den Prozess zu verlieren.