Verjährung

Was bedeutet Verjährung?

Verhinderung der Verfolgungshandlungen

Die Verjährung von Straftaten ist in den §§ 78 ff StGB geregelt. Sowohl die Strafverfolgung (§§ 78 – 78 c StGB) als auch die Strafvollstreckung (§§ 79 – 79 b StGB) unterliegen mit Ausnahme von Mord grundsätzlich der Verjährung. Die Verfolgungsverjährung verhindert Verfolgungshandlungen wegen einer Straftat, die Vollstreckungsverjährung steht der Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Strafe entgegen.

Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist der Verfolgungsverjährung ist in § 78 Abs. 3 StGB geregelt.

Dreißig Jahre

Sie beträgt dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Zwanzig Jahre

Zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind.

Zehn Jahre

Zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind.

Fünf Jahre

Fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind.

Drei Jahre

Drei Jahre bei den übrigen Taten.

Mord verjährt nicht

Mord gemäß § 211 StGB verjährt nach § 78 Abs. 2 StGB nie.

Beginn der Verjährungsfrist

Der Beginn der Verjährungsfrist ist in § 78a StGB, das Ruhen in § 78b StGB und die Unterbrechung in § 78c StGB geregelt. So unterbrechen z.B. die erste Vernehmung des Beschuldigten, eine richterliche Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnung, ein Haftbefehl oder die Erhebung der öffentlichen Klage die Verjährung.

Verjährungsfrist der Vollstreckungsverjährung

Die Verjährungsfrist der Vollstreckungsverjährung ist in § 79 Abs. 3 StGB geregelt. Die Verjährungsfrist beträgt hiernach fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren, zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren, zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen und drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.

Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen

Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen und der Sicherungsverwahrung verjährt nach § 79 Abs. 2 und Abs. 4 StGB jedoch nie.

Welche Frist im Einzelfall gilt, richtet sich grundsätzlich nach dem Regelstrafrahmen für eine Tat, ohne Berücksichtigung von Schärfungen oder Milderungen. Dies gilt allerdings nicht für Privilegierungs- oder Qualifikationstatbestände.

Ordnungswidrigkeiten

Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten, die insbesondere bei Verkehrsordnungswidrigkeiten eine besondere Bedeutung hat, ist in §§ 31 ff OWiG geregelt.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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