Verfall
Was ist ein Verfall?
Für die Tat oder aus der Tat
Der Verfall ist in den §§ 73 ff StGB geregelt. Die Regelungen verfolgen das Ziel, dem Täter oder Teilnehmer dasjenige zu entziehen, was er für die Tat oder aus der Tat erlangt hat. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die Begehung der Straftat nicht lohnt.
Voraussetzung
Voraussetzung für den Verfall ist demnach, dass etwas aus einer rechtwidrigen Tat erlangt wurde.
Wertersatz
Befindet sich das aus der rechtwidrigen Tat Erlangte nicht mehr im Eigentum des Täters, ordnet das Gericht nach § 73 a StGB den Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht (sog. Wertersatz).
Abschöpfung von Vermögenswerten
Zudem sieht § 73d StGB die Möglichkeit eines „Erweiterten Verfalls“ vor. Diese Regelung zielt vor allem auf die Abschöpfung von Vermögenswerten ab, die aus Organisierter Kriminalität erlangt worden sind.
Eigentum geht auf den Staat über
Wird der Verfall angeordnet, so geht gemäß § 73e StGB das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen.
Vom Verfall abgesehen
In Ausnahmefällen kann gemäß § 73 c StGB von dem zwingend anzuordnenden Verfall abgesehen werden.
Ordnungswidrigkeiten
Auch bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten kann gemäß § 29a OWiG der Verfall angeordnet werden.
Der Verfall ist von der Einziehung abzugrenzen.