Strafvereitelung

Wer wird wegen Strafvereitelung bestraft?

Tatbestand

Wegen Strafvereitelung wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird. Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen eine andere verhängte Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

Strafmaß

Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der Versuch ist strafbar. Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird. Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

Personenverschiedenheit

Es muss zudem die Tat eines anderen vereitelt werden, d.h. Täter der Vortat und Täter der Strafvereitelung müssen personenverschieden sein. Eine Strafverteilung zu eigenen Gunsten erfüllt schon nicht den Tatbestand des § 258 Abs. 1 StGB.

Vereiteln

Vereiteln ist jedes Besserstellen des Täters hinsichtlich der Strafverfolgung (Abs. 1) oder der Strafvollstreckung (Abs. 2), so z.B., wenn ein Schuldiger freigesprochen wird oder eine geringere Strafe verhängt wird, als es rechtlich angezeigt gewesen wäre. Eine Tat wird schon dann vereitelt, wenn der Strafanspruch für eine geraume Zeit (mehr als 10 Tage) unverwirklicht bleibt, ein endgültiges Ausbleiben der Strafe ist hingegen nicht erforderlich.

Prozessual zulässiges Handeln des Strafverteidigers

Ein prozessual zulässiges Handeln des Strafverteidigers erfüllt nicht den Tatbestand der Strafvereitelung. Da er jedoch gleichzeitig Organ der Rechtspflege und Beistand des Beschuldigten ist, sind die Grenzen oft fließend. Besonders praxisrelevant ist die Beeinflussung von Zeugen durch den Strafverteidiger. Hat der Verteidiger bloße Zweifel an der Richtigkeit einer Zeugenaussage, darf er den Zeugen dennoch benennen. Benennt der Verteidiger hingegen einen Zeugen in dem Wissen, dass dieser dem Beschuldigten ein falsches Alibi geben wird, verstößt er gegen die ihm obliegende Wahrheitspflicht.

Straffrei

Aus § 258 Abs. 5 StGB folgt, dass die Anstiftung eines Vortatbeteiligten zu einer ihn begünstigenden Strafvereitelung nicht strafbar ist. Ebenso bleibt derjenige nach § 258 Abs. 6 StGB straffrei, der eine Strafvereitelung zu Gunsten eines Angehörigen begeht.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
Jetzt kontaktieren