Stalking

Wer wird wegen Stalking bestraft?

Tatbestand

Wegen Stalking wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich die in § 238 Abs. 1 StGB aufgeführten Merkmale erfüllt.

Strafmaß

Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Allgemein

Stalking ist eine Verhaltensweise, die dadurch gekennzeichnet ist, dass jemand einer anderen Person fortwährend nachstellt, auflauert oder auf andere Weise mit hoher Intensität Kontakt zu ihr sucht bzw. in ihren individuellen Lebensbereich eingreift. Somit wird beim Stalking eine andere Person gegen ihren Willen wiederholt verfolgt, belästigt oder bedroht.

Handlungsvarianten

In § 238 Abs. 1 StGB sind fünf Handlungsvarianten normiert, durch welche ein Nachstellen erfolgen kann, z.B. indem die räumliche Nähe des Opfers aufgesucht wird oder ihm mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahestehenden Person gedroht wird.

Beharrlichkeit

Das Nachstellen muss zudem beharrlich sein, was dann der Fall ist, wenn es wiederholt und hartnäckig erfolgt, wobei dem Täter das gesetzliche Verbot und das Empfinden des Opfers gleichgültig sind.

Unbefugt

Das Nachstellen muss außerdem unbefugt sein, d.h. es muss zum einen gegen den Willen des Opfers erfolgen. Zum anderen darf keine amtliche oder sonstige Befugnis bestehen, so z.B. bei der polizeilichen Verfolgung eines Straftäters.

Schwerwiegende Beeinträchtigung

Das Nachstellen muss außerdem eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers herbeiführen, was zum Beispiel dann der Fall ist, wenn das Opfer seinen Arbeitsplatz oder Wohnsitz aufgrund der Nachstellung wechseln muss.

Nur auf Antrag

Stalking wird gemäß § 238 Abs. 4 StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

Relatives Antragsdelikt

Damit handelt es sich beim Stalking um ein relatives Antragsdelikt.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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