Schwangerschaftsabbruch
Wer wird wegen Schwangerschaftsabbruch bestraft?
Tatbestand
Wegen Schwangerschaftsabbruch wird bestraft, wer eine Schwangerschaft abbricht. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
Strafmaß
Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gegen den Willen der Schwangeren handelt oder leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht. Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
Abbruch
Der Tatbestand des § 218 StGB soll das ungeborene Leben schützen. Abbruch der Schwangerschaft meint die Abtötung der Leibesfrucht, welche mit der Nidation entsteht, d.h. der Einnistung der befruchteten Eizelle in der Gebärmutter. § 218 Abs. 1 S. 2 StGB stellt klar, dass Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne des § 218 StGB gelten. Somit erfüllt z.B. die Einnahme der „Pille danach“ nicht den Straftatbestand.
Selbst- und Fremdabbruch
§ 218 umfasst sowohl den Selbst- als auch den Fremdabbruch, sodass sowohl Laien als auch Ärzte oder die Schwangere selbst Täter des § 218 sein können. Für Laien ist der Schwangerschaftsabbruch aufgrund der besonderen Gefährlichkeit stets strafbar. Für einen Arzt ist ein Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 – 3 StGB hingegen nicht strafbar.
Tatbestandsausschluss
§ 218 a Abs. 1 StGB enthält einen sog. Tatbestandsausschluss, d.h. der Tatbestand des § 218 StGB ist nicht verwirklicht, wenn die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 S. 2 StGB nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen.
Nicht mehr als 12 Wochen
Zudem muss der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen werden und seit der Empfängnis dürfen nicht mehr als 12 Wochen vergangen sein. § 218 a Abs. 2 (medizinisch-soziale Indikation) und Abs. 3 (kriminologische oder ethische Indikation) StGB enthalten des Weiteren Rechtfertigungsgründe für den Arzt. Für die Schwangere ist der Abbruch unter denselben Voraussetzungen ebenfalls straflos. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist gemäß § 218 Abs. 3 StGB für die Schwangere der Strafrahmen herabgesetzt, zudem ist für sie gemäß § 218 Abs. 4 S. 2 StGB der Versuch eines Schwangerschaftsabbruchs nicht strafbar.
Innerhalb von 22 Wochen
Des Weiteren sieht § 218 a Abs. 4 S. 1 StGB einen persönlichen Strafausschließungsgrund vor, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung und von einem Arzt innerhalb von 22 Wochen nach der Empfängnis vorgenommen wird. Somit wird die Frist des § 218 a Abs. 1 StGB für die Schwangere um 10 Wochen verlängert, jedoch bleibt davon die Strafbarkeit des Arztes unberührt, sodass sich in Deutschland innerhalb dieses verlängerten Zeitraums kaum ein abtreibungswilliger Arzt finden lassen wird. Diese Regelung soll aber insbesondere sicherstellen, dass es der Schwangeren möglich ist, den Eingriff im Ausland durchführen zu lassen, in welchem längere Fristen für den Abbruch bestehen, ohne dafür bestraft zu werden. Nach § 218 a Abs. 4 S. 2 StGB kann außerdem von der Strafe abgesehen werden, wenn sich die Schwangere im Zustand „besonderer Bedrängnis“ befunden hat.