Nebenkläger
Wer ist Nebenkläger?
Erlangung von persönlicher Genugtuung
Bei besonders schweren Straftaten, die abschließend in § 395 StPO aufgezählt sind, kann der Verletzte neben der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger auftreten. Sinn und Zweck ist die Erlangung von persönlicher Genugtuung.
Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach
- den §§ 174 bis 182, 184i und 184j des Strafgesetzbuches,
- den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
- den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
- den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
- § 4 des Gewaltschutzgesetzes,
- § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Rechte des Nebenklägers
Dem Nebenkläger kommen im Rahmen des Strafverfahrens gemäß §§ 397, 397 a StPO verschiedene Rechte zu, so z.B. das Recht sich anwaltlich unterstützen zu lassen, ein Akteneinsichtsrecht, das Recht Fragen und Beweisanträge zu stellen oder das Recht zur Abgabe von Erklärungen.
Rechtsmittel
Außerdem hat der Nebenkläger gemäß §§ 400, 401 StPO das Recht Rechtsmittel einzulegen.