Erpressung
Wer wird wegen Erpressung bestraft?
Tatbestand
Wegen Erpressung wird bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Der Versuch ist strafbar. Bei der Erpressung handelt es sich um eine Vermögensbeschädigung durch Nötigung.
Strafmaß
Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Nötigung
Vorausgesetzt wird folglich, dass der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist. Tathandlung ist Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel.
Gewalt
Die Erpressung nach § 253 StGB erfasst nur Gewalt gegen Sachen. Wird Gewalt gegen eine Person eingesetzt, ist die Qualifikation des § 255 StGB einschlägig.
Beispiel: Gewalt gegen Sachen wird bei einer Schutzgelderpressung eingesetzt, wenn der Täter das Mobiliar einer Kneipe zerstört, deren Inhaber die entsprechenden Beträge nicht zahlen will.
Drohung
Drohung mit einem empfindlichen Übel ist das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, auf dessen Verwirklichung der Einfluss zu haben vorgibt.
Beispiel: Herr Miro entführt den Hund des Herrn Gero und droht, diesen zu töten, wenn Herr Gero ihm nicht 500 EUR zahlt. In einem solchen Fall liegt eine Drohung auch dann vor, wenn Herr Miro gar nicht fähig ist, ein Tier zu töten.
Vermögensnachteil
Infolge der Nötigungshandlung muss ein Vermögensnachteil entstanden sein. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Gesamtwert des Vermögens des Opfers durch die Vermögensverfügung verringert wurde.
Vermögensverfügung – Abgrenzung Raub und Erpressung
Teilweise wird – wie beim Betrug – als Bindeglied zwischen Nötigungshandlung und Vermögensschaden eine Vermögensverfügung vorausgesetzt. Die Rechtsprechung grenzt nach dem äußeren Erscheinungsbild ab.
Nimmt der Täter beispielsweise dem Opfer die Brieftasche aus der Jacke, liegt eine Wegnahme und damit ein Raub vor.
Gibt das Opfer dem Täter hingegen aufgrund der eingesetzten Nötigungsmittel die Brieftasche, soll eine Erpressung vorliegen.
Bereicherungsabsicht
Eine Strafbarkeit wegen Erpressung kommt nur in Betracht, wenn der Täter in Bereicherungsabsicht handelt. Hat er hingegen einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil, scheidet eine Bestrafung aus. Die Tat muss in der Absicht der Erzielung eines Vermögensvorteils begangen werden. Vermögensvorteil ist das Gegenstück zum Vermögensschaden
Rechtswidrigkeit
Eine Erpressung ist darüber hinaus nur rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Die Verwerflichkeit ist jedoch regelmäßig gegeben, weil Ziel des Täters eine rechtswidrige Bereicherung ist.