Brandstiftung
Wer wird wegen Brandstiftung bestraft?
Tatbestand
Wegen Brandstiftung wird bestraft, wer die in § 306 StGB aufgezählten Objekte, die im fremden Eigentum stehen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
Strafmaß
Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.
Tatobjekte
Die Tatobjekte müssen für den Täter fremd sein, also zumindest auch im Eigentum eines anderen.
Gebäude
Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das dazu bestimmt und geeignet ist, dem Schutze von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Erforderlich ist eine statische Festigkeit, die dem Bauwerk Dauerhaftigkeit verleiht. Auf die Eignung zur Abhaltung Unbefugter kommt es nicht an. Ein bis auf Türen und Fenster fertiggestellter Neubau genügt daher (BGH 6, 108).
Hütte
Eine Hütte ist ein unbewegliches Bauwerk, das mangels Größe, Festigkeit oder Dauerhaftigkeit nicht als Gebäude gelten kann. Entscheiden ist, dass die Objekte mit dem Boden fest verbunden, also unbeweglich sind.
Betriebsstätte
Eine Geschäftseinrichtung, von der aus jemand über eine gewisse Dauer seinen Geschäften nachgeht, also Sachgesamtheiten von baulichen Anlagen und Inventar, die einem gewerblichen Betrieb dienen.
Warenlager
Ein Warenlager ist ein umschlossener Raum, der zur Aufnahme von Warenvorräten bestimmt ist.
Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeug sind nach der auch hier anzuwendenden Legaldefinition des § 248b Abs. 4 Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden.
Wälder
Wälder sind eine erhebliche, zusammenhängende, ganz oder zum größten Teil mit Bäumen bestandene Bodenfläche einschließlich des zwischen diesen stehenden Unterholzes und des übrigen Pflanzenwuchses.
Tathandlung
Hier wird zwischen Inbrandsetzen eines der genannten Gegenstände und dem vollständigen oder teilweisen Zerstören durch eine Brandlegung.
Inbrandsetzen
Inbrandsetzen ist das Entzünden eines Gegenstandes, so dass er brennt. Für die Vollendung ist erforderlich, dass der Brand Teile des Gegenstandes erfasst hat, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind und dass diese selbständig, dh. ohne Fortwirken des Zündstoffs, weiterbrennen.
Beispiel: Bei Gebäuden sind als wesentlich angesehen worden: Fußböden, Fensterrahmen, Zimmerwände und Treppen, eine Deckenverkleidung oder ein Teppichboden, soweit diese mit dem Untergrund fest verbunden sind.
An einen bereits brennenden Gegenstand ist eine Tat möglich, wenn ein neuer Brandherd geschaffen wird.
Brandlegung
Vom Begriff der Brandlegung sind auch diejenigen Fälle erfasst, in denen vollendete oder versuchte Inbrandsetzungen zu einem selbstständigen Weiterbrennen wesentlicher Bestandteile nicht führen, allerdings durch die Entwicklung von Rauch, Ruß oder Gasen sowie der Freisetzung von Chemikalien ebenfalls entsprechende Schäden an den geschützten Gegenständen herbeigeführt werden.
Schwere Brandstiftung
Die schwere Brandstiftung gemäß § 306a StGB stellt ebenfalls das in Brand setzen oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweises Zerstören unter Strafe. Es wird jedoch nicht vorausgesetzt, dass das Tatobjekt eine fremde Sache ist, sodass Täter auch der Eigentümer der Sache sein kann. § 306a StGB schützt daher anders als § 306 StGB nicht das Eigentum, sondern sanktioniert die vom Feuer ausgehende Gefahr. Daher besteht kein Qualifikationsverhältnis zur einfachen Brandstiftung.
Besonders schwere Brandstiftung
Bei der besonders schweren Brandstiftung nach § 306b StGB handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation der §§ 306, 306a StGB.
Brandstiftung mit Todesfolge
§ 306c StGB bestraft denjenigen, der durch die Brandstiftung wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Fahrlässige Brandstiftung
Nach § 306d StGB ist auch die fahrlässige Brandstiftung strafbar.
Tätige Reue
In den Fällen der §§ 306-306b und 306d StGB besteht die Möglichkeit der tätigen Reue gemäß § 306e StGB, d.h. wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von einer Strafe absehen. Bei der tätigen Reue handelt es sich damit um einen Strafmilderungs- bzw. Strafaufhebungsgrund.
Strafzumessung
Bei der Festlegung der Strafe orientiert sich das Gericht an dem gesetzlichen Strafrahmen. Dieser legt die Eckpunkte fest, innerhalb derer die zu verhängende Strafe gefunden werden muss. Die Schuld des Täters ist die Grundlage für die Zumessung der Strafe. Zudem sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Das Gericht wägt bei der Zumessung die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
- die Beweggründe und die Ziele des Täters
- die Gesinnung, die aus der Tat spricht und der bei der Tat aufgewendete Wille
- das Maß der Pflichtwidrigkeit
- die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat
- das Vorleben des Täters (insbesondere Vorstrafen)
- seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
- sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen (siehe Schadenswiedergutmachung), sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten (siehe Täter-Opfer-Ausgleich) zu erreichen.
In der Praxis ist die Bestrafung also von unterschiedlichen Faktoren abhängig.