Betrug
Wer wird wegen Betrug bestraft?
Tatbestand
Wegen Betrug wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Bei dem Betrug gemäß § 263 StGB handelt es sich um ein Vermögensdelikt.
Strafmaß
Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe nach § 263 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Täuschungshandlung
Der Betrug setzt eine Täuschungshandlung voraus. Eine Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, die geeignet ist, eine Fehlvorstellung über Tatsachen, d.h. einen Irrtum hervorzurufen. Eine Täuschung kann auch durch Unterlassen begangen werden, so beispielsweise bei unterlassener Aufklärung trotz Aufklärungsverpflichtung.
Beispiel: Herr Miro verkauft ein KFZ mit einem notdürftig reparierten Unfallschaden. Herr Gero fragt nicht nach Schäden, Herr Miro sagt zur Unfallfreiheit nichts. Hat Herr Miro schlüssig getäuscht oder eine Aufklärung unterlassen?
Wenn der Täter keine expliziten Erklärungen abgibt, sondern schlicht nichts sagt, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ihm der Vorwurf der Täuschung durch Unterlassen gemacht werden kann. Eine Täuschung durch Unterlassung liegt vor, wenn der Täter gemäß § 13 StGB zur Aufklärung verpflichtet war.
Wer ein Fahrzeug mit einem reparierten gravierenden Unfallschaden verkauft, ohne darauf hinzuweisen, verschweigt nicht etwa, sondern täuscht konkludent das Fehlen dieses Umstandes vor.
Vorspiegeln „flascher Tatsachen“ ist das unwahre Behaupten des Vorliegens von Umständen, die nicht gegeben sind.
Entstellen wahrer Tatsachen geschieht durch Zusätze, Auslassungen oder Verzerrungen eines Sachverhalts.
Unterdrücken wahrer Tatsachen ist das Unterlassen gebotener Aufklärung durch aktives Verhindern der Kenntnisnahme.
Irrtum
Durch die Täuschungshandlung muss ein Irrtum einer anderen Person erregt oder unterhalten werden. Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB ist die falsche Vorstellung von der Realität, d.h. es muss ein Widerspruch zwischen der Vorstellung des Getäuschten und der Wirklichkeit vorliegen. Zweifel des Getäuschten an der Wahrheit der Tatsache schließen einen Irrtum nicht aus. Es ist vielmehr ausreichend, dass der Getäuschte die Möglichkeit der Wahrheit für wahrscheinlicher hält als die Unwahrheit.
Eine Regel „Wo ein Irrtum ist, ist auch eine Täuschung“ gibt es nicht.
Vermögensverfügung
Folge des Irrtums muss eine Vermögensverfügung sein. Dies ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
Vermögensschaden
Durch die Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden entstanden sein. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Gesamtwert des Vermögens des Opfers durch die Vermögensverfügung verringert wurde. Hieran fehlt es, wenn das Opfer für seine Verfügung ein Äquivalent erhalten hat. Vermögen ist die Summe aller geldwerten Güter einer Person. Ein Ausscheiden einer Vermögensposition führt nur dann zu einem Schaden, wenn er nicht durch den Zugang einer wirtschaftlich gleichwertigen Position kompensiert wird.
Beispiel: Herr Miro bestellt einen Schweizer Taschenmesser. Der Verkäufer liefert ihm ein Taschenmesser aus Solingen. Das Messer aus Solingen ist mehr Wert als das Schweizer Taschenmesser.
Vermögensvorteil
Die Tat muss zudem vorsätzlich und in der Absicht der Erzielung eines Vermögensvorteils begangen werden. Vermögensvorteil ist das Gegenstück zum Vermögensschaden
Exklusivitätsverhältnis
Diebstahl und Betrug stehen in einem Exklusivitätsverhältnis, d.h. sie schließen sich gegenseitig aus, da es sich beim Diebstahl um ein Fremdschädigungsdelikt und beim Betrug um ein Selbstschädigungsdelikt handelt.
Besonders schwerer Fall
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
- einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
- eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht oder
- einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
Gewerbsmäßig
Der Täter handelt gewerbsmäßig, wenn er den Betrug mit der Absicht begeht, sich aus seiner wiederholten Begehung eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit zu schaffen.
Bande
Eine Bande umfasst mindestens drei Personen. Fortgesetzte Begehung in diesem Sinne ist gegeben, wenn sich die Bande zusammengeschlossen hat, um eine noch ungewisse Zahl von Betrugsstraftaten oder Urkundenfälschungen zu begehen.
Wirtschaftliche Not
Wirtschaftliche Not liegt vor, wenn das Opfer durch die Tat nicht mehr in der Lage ist, seine elementaren Lebensbedürfnisse zu befriedigen.
Qualifikation
Mit freiheitstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig begeht.