Bestechlichkeit

Wer wird wegen Bestechlichkeit bestraft?

Tatbestand – Bestechlichkeit

Wegen Bestechlichkeit wird bestraft, wenn ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde. Die Strafbarkeit des Amtsdelikts ist in § 332 StGB geregelt.

Strafmaß

Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

Ein Richter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Rechtsgut

§ 332 soll das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidung schützen

Diensthandlung

Eine Diensthandlung im Sinne der §§ 331 ff. StGB liegt dann vor, wenn die Handlung zu den dienstlichen Verpflichtungen eines Amtsträgers gehört und von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird. Eine Diensthandlung kann auch im Unterlassen einer bestimmten Handlung bestehen. Von Diensthandlungen sind Privathandlungen zu unterscheiden. Ihr privater Charakter entfällt nicht schon dadurch, dass sie bei Gelegenheit der Diensthandlung oder während der Dienstzeit begangen werden. Für Privattätigkeiten ist vielmehr kennzeichnend, dass sie mit dem Aufgabenbereich des Amtsträgers in keinem Zusammenhang stehen.

Tatbestand – Bestechung

Wegen Bestechung wird bestraft, wer einem Amtsträger eine Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine pflichtwidrige Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehmen wird. Das Strafmaß für Bestechung beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minderschweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Die Strafbarkeit der Bestechung ist in § 334 StGB geregelt.

Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzugen wird.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
Jetzt kontaktieren