Vorladung – Vernehmungstermin
Haben Sie eine Vorladung erhalten?
Polizei oder Staatsanwaltschaft
Sie müssen zwischen einer „Vorladung zur Polizei“ und „Vorladung zur Staatsanwaltschaft“ unterscheiden!
1. Vorladung von der Polizei – Unverbindliche Einladung
Wenn Sie von der Polizei eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erhalten, müssen Sie nicht zur Polizei gehen. Es handelt sich nämlich um eine unverbindliche Einladung. Eine Einladung kann man bekanntlich (freundlich) ablehnen. Wenn Sie nicht zur Polizei gehen, kann das nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden, geschweige dem Motto, er hat etwas zu verbergen. Es ist nämlich Ihr ureigenes Recht, zu schweigen. Dieses Recht ist ausdrücklich in der Strafprozessordnung (StPO) festgelegt. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch.
Meine Erfahrung
Ich unterhalte mich immer wieder mit verzweifelten Mandaten, die eine Vorladung zur Polizei erhalten und das Bedürfnis spüren, zur Polizei zu gehen und sich von ihrem Gewissen zu befreien. Manchmal liegt eine Vorladung vor, ohne dass der Vorwurf bekannt ist. Auch wenn Sie neugierig sind, welcher Sachverhalt Ihnen genau zur Last gelegt wird, sollten Sie der Vorladung zur Polizei nicht Folge leisten, weil die Polizei sog. Eindrucksvermerke erstellt. Die Polizei kann voreilig feststellen, dass Sie bei Ihrem Besuch nervös gewirkt haben. Der Vermerk der Polizei wird Ihnen dann im gesamten Strafverfahren nachhängen und man wird Sie fragen, warum Sie nervös waren, obwohl Sie nichts gemacht haben. Wenn Sie meinen, dass Sie unschuldig sind, dann sollten Sie bitte nicht darauf vertrauen, durch ein freundliches Gespräch mit der Polizei ihre Unschuld zu beweisen. In der Regel sitzen Ihnen, ohne Kaffee und ohne Kuchen, erfahrene Beamten gegenüber, die in Vernehmungstechniken geschult sind. Eine polizeiliche Vernehmung ist eine psychische Ausnahmesituation, die zu unbedachten Antworten führen kann. Alles was Sie sagen kann nämlich zu Missverständnissen führen, was für das weitere Strafverfahren gravierende Folgen haben kann. Mit einer Aussage legen Sie eine Verteidigungslinie fest, die später nicht mehr, ohne Folgen, widerrufen werden kann.
Fazit
Im Ergebnis handelt es sich um einfache Mathematik:
Sie können nichts falsch machen, wenn sie nicht zur Polizei gehen. Wenn Sie der Vorladung zur Polizei nicht nachkommen, kann die Polizei zu Ihnen nach Hause kommen. Nach meiner jahrelangen Erfahrung passiert das nicht, wenn Sie vorher bei der Polizei anrufen und die Einladung absagen oder wenn ich für Sie als Strafverteidiger den Termin absage und mitteile, dass Sie nach Akteneinsicht ggfls. eine Einlassung über mich abgeben werden. Damit wird sichergestellt, dass Sie von der Polizei unerwartet aufgesucht werden.
2. Vorladung von der Staatsanwaltschaft
Wenn Sie von der Staatsanwaltschaft eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, dann sind Sie verpflichtet zu erscheinen. In der Strafprozessordnung ist nämlich geregelt, dass der Beschuldigte verpflichtet ist, „auf Ladung der Staatsanwaltschaft“ zu erscheinen.
Sie sind aber nicht verpflichtet, auszusagen.
Sie können und sollten schweigen. Wenn Sie zur Staatsanwaltschaft gehen und keine Aussage machen, kann das nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden, geschweige dem Motto, er hat etwas zu verbergen. Es ist nämlich Ihr ureigenes Recht, zu schweigen. Dieses Recht ist ausdrücklich in der Strafprozessordnung (StPO) fest verankert. Sie müssen darauf hingewiesen werden, dass es Ihnen nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch.
3. Zeugenladung von der Polizei
Wenn Sie von der Polizei eine Vorladung als Zeuge erhalten, müssen Sie nicht zur Polizei gehen. Es handelt sich nämlich um eine unverbindliche Einladung. Eine Einladung kann man bekanntlich (freundlich) ablehnen.