Untersuchungshaft
Was ist eine Untersuchungshaft? Wann kann ein Haftbefehl angeordnet werden?
Voraussetzungen
Die Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn Sie einer Straftat (1) dringend verdächtig sind und ein (2) Haftgrund (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr etc.) vorliegt. Die Untersuchungshaft dient ausschließlich dazu sicherzustellen, dass der Beschuldigte in der Hauptverhandlung anwesend ist und das Hauptverfahren durchgeführt werden kann oder auf Mitbeschuldigte oder Zeuginnen und Zeugen in unlauterer Weise einwirkt oder sonst Beweismittel vernichtet und zu diesem Zweck in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht wird.
Keine Untersuchungshaft
Von der Untersuchungshaft ist die vorläufige Festnahme zu unterscheiden. Bei der vorläufigen Festnahme handelt es sich um eine vorläufige Ingewahrsamnahme, die durch die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte angeordnet werden darf. Sie darf nur bis zum Ende des der Festnahme folgenden Tages, maximal also knapp 48 Stunden, dauern. Spätestens danach müssen Sie dem Ermittlungsrichter zur Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft vorgeführt oder entlassen werden.
Beispiel: Wenn Sie um 23.04. um 01.00 Uhr vorläufig festgenommen wurden, müssen Sie spätestens am 24.04. bis 24.00 Uhr entlassen oder dem Ermittlungsrichter vorgeführt werden.
Zuständigkeit
Die Anordnung, eine Person in Untersuchungshaft zu nehmen (der sog. Haftbefehl), darf nur von einem Richter erlassen werden. Im Ermittlungsverfahren ist dafür der Ermittlungsrichter und nach Erhebung der öffentlichen Klage das mit dieser Klage befasste Gericht zuständig.
Vorführung
In formeller Hinsicht setzt die Anordnung der Untersuchungshaft voraus, dass der bereits festgenommene Beschuldigte dem Richter vorgeführt wird und Gelegenheit erhält, sich diesem gegenüber zur Beschuldigung und den Haftgründen zu äußern. Bei einem bereits flüchtigen Beschuldigten ist dieser spätestens am Tag nach der Ergreifung dem Richter, der den Haftbefehl erlassen hat – oder, falls dies wegen der Entfernungsverhältnisse nicht möglich ist, dem Richter des nächsten Amtsgerichts -, vorzuführen, damit die Anhörung erfolgen kann. Spätestens dann benötigen Sie einen Anwalt, da hier die Weichen gestellt werden, ob Sie in Untersuchungshaft bleiben oder unter bestimmten Auflagen wieder auf freien Fuß kommen.
Pflichtverteidiger
Wird gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt, ist ihm gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO zwingend ein Verteidiger zur Seite zu stellen.
Dringender Tatverdacht
Es muss zunächst gemäß § 112 Abs. 1 StPO ein dringender Tatverdacht vorliegen, d.h. es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass Sie Täter oder Teilnehmer einer Straftat sind. Dieser dringende Tatverdacht bedeutet einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, dass Ihnen die schuldhafte Begehung der Tat nachgewiesen werden kann. Dabei ist zu bedenken, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der ersten Haftentscheidung meist erst ein vorläufiger Erkenntnisstand vorliegt. Der dringende Tatverdacht ist während der Dauer der Untersuchungshaft von Amts wegen stets aufs Neue zu prüfen.
Voraussetzungen
Die Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn Sie einer Straftat (1) dringend verdächtig sind und ein (2) Haftgrund (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr etc.) vorliegt.
Haftgrund – Flucht
Die Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn neben dem dringenden Tatverdacht ein Haftgrund im Sinne der §§ 112, 112 a StPO vorliegt. Haftgründe sind:
- Flucht
- Fluchtgefahr
- Verdunklungsgefahr
- Wiederholungsgefahr
Der Haftgrund der Flucht besteht, wenn Sie flüchtig sind oder sich verborgen halten. Verborgen hält sich, wer unangemeldet, unter falschen Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Strafverfahren dauernd zu entziehen. Auch ohne Vorliegen der Haftgründe Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr oder Wiederholungsgefahr, kann ein Haftbefehl ergehen, wenn der Beschuldigte einer der in § 112 Abs.3 StPO genannten Delikte dringend verdächtig ist (u.a. Mord, Totschlag, besonders schwere Brandstiftung).
Verhältnismäßigkeit
Die Anordnung der Untersuchungshaft darf zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung auch nicht außer Verhältnis stehen.
Haftgrund – Fluchtgefahr
Fluchtgefahr besteht schon dann, wenn es wahrscheinlicher ist, dass Sie sich dem Strafverfahren entziehen werden, sich also weder für Ladungen noch für Vollstreckungsmaßnahmen bereithalten, als dass Sie den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stehen. Die Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, muss anhand aller bekannten Umstände, insbesondere der Art der Tat, der Persönlichkeit, den Lebensverhältnissen des Beschuldigten und seinem Verhalten vor und nach der Tat getroffen werden. Fluchtgefahr wird in der Regel angenommen, wenn Sie beispielsweise einen falschen Namen oder falsche Papiere verwenden, keine festen familiären oder beruflichen Bindungen haben oder Verbindungen ins Ausland bestehen, insbesondere dann, wenn sich dort Ihr Vermögen befindet.
Verdunklungsgefahr
Verdunklungsgefahr besteht, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass Sie auf Beweismittel einwirken werden und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren.
Wiederholungsgefahr
Wegen Wiederholungsgefahr darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn dringender Tatverdacht bezüglich der in § 112a StPO aufgezählten Delikte vorliegt. Es handelt sich um eine vorbeugende Maßnahme, um die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten besonders gefährlicher Täter zu schützen.
Antrag auf Haftprüfung oder Beschwerde
Gegen die Untersuchungshaft kann gemäß § 117 StPO ein Antrag auf Haftprüfung oder Beschwerde gemäß § 304 StPO eingelegt werden, wobei letztere gegenüber der Haftprüfung subsidiär ist.
Beschwerde
Gegen die richterliche Entscheidung im Haftprüfungsverfahren bleibt gemäß § 117 Abs. 2 S. 2 StPO die Beschwerde möglich. Ich kann damit erreichen, dass Sie aus der Untersuchungshaft entlassen werden, weil beispielsweise kein Haftgrund mehr vorliegt. Im Einzelnen habe ich als Verteidiger folgende Möglichkeiten, gegen einen Haftbefehl vorzugehen:
- Antrag auf mündliche Haftprüfung
- Antrag auf schriftliche Haftprüfung
- Antrag auf Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls gem. § 116 StPO
- Haftbeschwerde
- Weitere Haftbeschwerde
Antrag auf mündliche Haftprüfung
Die mündliche Haftprüfung kann jederzeit beantragt werden. Das Ziel sollte sein, den dringenden Tatverdacht auszuräumen oder gegen den Haftgrund zu verteidigen und wenigstens eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu erreichen.
Erkennt der Verteidiger im Haftprüfungstermin, dass sein Antrag auf Aufhebung keine Erfolgsaussicht hat, muss er sich überlegen, ob er seinen Antrag nicht ggf. zurücknimmt. Damit umgeht er dann die sonst für einen neuen Hauptverhandlungsantrag geltende Sperre von 3 Monaten seit der letzten mündlichen Verhandlung.
Haftfortdauer prüft OLG von Amts wegen
Befindet sich der Beschuldigte bereits sechs Monate in Untersuchungshaft, prüft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts von Amts wegen in regelmäßigen Abständen, ob die Untersuchungshaft weiterhin zulässig ist, ihre Dauer im Hinblick auf die Schwere der Tat und die zu erwartende Sanktion noch angemessen ist und die Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungen mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt haben. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ordnet das Oberlandesgericht die sofortige Freilassung der oder des Beschuldigten an.