Privatklage
Was bedeutet Privatklage?
Verletzte tritt als Ankläger auf
Die Privatklage ist ein Verfahren vor dem Amtsgericht, in dem der Verletzte einer Straftat als Ankläger an Stelle der Staatsanwaltschaft auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an diesem Verfahren nicht beteiligt, sie ist nämlich nicht verpflichtet, jede Straftat selbst zu verfolgen, sondern kann den Verletzten bei bestimmten, im Gesetz abschließend aufgeführten kleinen Delikten auf den Privatklageweg verweisen und ihre eigenen Ermittlungen einstellen. Allerdings steht es ihr frei, dem Verfahren später wieder beizutreten und so die Verfolgung der Straftat zu übernehmen. Tut sie dies, tritt der Privatkläger als Nebenkläger auf.
Leichte Kriminalität
Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Privatklageerhebung nur für bestimmte Delikte vor. Bei diesen Delikten handelt es sich durchweg um solche der leichten Kriminalität, die über die Schutzinteressen des Verletzten selbst die Allgemeinheit nicht besonders betreffen. Zu diesen Delikten, die im Gesetz abschließend aufgelistet sind, gehören (um nur die Wichtigsten zu nennen)
- Hausfriedensbruch
- Beleidigung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
- einfache vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung
- Bedrohung
- Sachbeschädigung
Sühneversuch
In diesen Fällen verlangt das Gesetz jedoch, dass der Verletzte vor Erhebung der Privatklage vor einer öffentlichen Vergleichsbehörde (Schiedspersonen) einen Sühneversuch unternimmt. Dieser Sühneversuch ist darauf gerichtet, einen Vergleich zu schließen, der das durch die Straftat entstandene Spannungsverhältnis zwischen dem Verletzten und dem Straftäter beilegt. Nur wenn der Versuch, einen Sühnevergleich zu schließen, gescheitert ist, kann die Privatklage erhoben werden. Der Privatkläger hat daher auch mit der Privatklageerhebung eine Bescheinigung über das Scheitern des Sühneversuchs bei Gericht einzureichen. Diese Bescheinigung wird von der Vergleichsbehörde ausgestellt.
Verfahrensablauf
Die Erhebung der Privatklage erfolgt durch Einreichung einer Anklageschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Nach der Einreichung der Privatklage wird dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmender Frist zu dem Vorwurf zu äußern. Ist die Erklärung des Beschuldigten eingegangen oder die festgelegte Frist verstrichen, entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Verfahrens.
Möglichkeit der Verfahrenseinstellung
In diesem Verfahrensstadium steht dem Gericht auch die Möglichkeit offen, bei offensichtlich nur geringer Schuld das Verfahren einzustellen, wogegen der Verletzte die sofortige Beschwerde erheben kann. Wird das Hauptverfahren eröffnet, werden Angeklagter und Privatkläger zu dem Termin geladen. Der weitere Verfahrensablauf entspricht dem des von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Hauptverfahrens. Stellt sich während des Verfahrens vor dem Gericht heraus, dass der angeklagte Sachverhalt auch den Tatbestand eines Deliktes erfüllt, welches nur durch die Staatsanwaltschaft verfolgt werden kann, so stellt das Gericht das Privatklageverfahren durch Urteil ein und übermittelt die Akten der Staatsanwaltschaft, die dann die Erhebung einer öffentlichen Anklage prüfen kann.
Pflichten des Privatklägers
Abgesehen von einigen Befugnissen des Staatsanwalts, die aus seiner Amtsträgereigenschaft herrühren, steht der Privatkläger dem Staatsanwalt gleich. Der Privatkläger hat die Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, braucht aber nicht – wie der Staatsanwalt – den Straftäter entlastende Umstände vorzutragen. Außerdem ist der Privatkläger nicht gehalten, eigene Ermittlungen anzustellen, um die angeklagte Tat belegen zu können. Dies obliegt vielmehr dem Gericht. Zu den Rechten des Privatklägers gehören insbesondere das Anwesenheitsrecht bei Gericht und allen Beweiserhebungen (so etwa bei Ortsterminen oder bei vorgezogenen Beweiserhebungen). Der Privatkläger kann in der Hauptverhandlung Anträge stellen und hat ein Fragerecht, welches er gegenüber allen Prozessbeteiligten ausüben kann. Zudem kommt ihm das Recht zu, einen Schlussvortrag zu halten. Weiterhin kann der Privatkläger auch in die Gerichtsakten Einsicht nehmen, muss hierfür allerdings einen Rechtsanwalt beauftragen. Schließlich kann der Privatkläger auch gegen ein Urteil, das auf Grund seiner Privatklage gefällt wurde, Rechtsmittel einlegen. Dieses sind die Berufung und die Revision.
Klagerücknahme
Stellt der Privatkläger während des Verfahrens fest, dass seine Anklage nicht haltbar ist oder gar zu Unrecht erfolgte, steht ihm die Möglichkeit der Klagerücknahme offen. Dieses Recht kann er in jedem Verfahrensstadium ausüben. Allerdings bedarf es hierzu nach erfolgter Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung dessen Zustimmung. Ist die Privatklage einmal zurückgenommen, kann sie nicht mehr erneut erhoben werden.