Pflichtverteidiger
Wann steht Ihnen ein Pflichtverteidiger zu?
Notwendige Verteidigung
Pflichtverteidiger werden vom Gericht bestimmt und beigeordnet. Es handelt sich um Fälle, in denen dem Beschuldigten erhebliche Strafvorwürfe gemacht werden oder das Verfahren zu erheblich belastenden Sanktionen führen kann. In den Fällen der notwendigen Verteidigung ist dem Beschuldigten von Amts wegen ein Verteidiger beizuordnen.
Wahlverteidiger
Man unterscheidet Pflicht- und Wahlverteidiger. Der Wahlverteidiger ist ein vom Angeklagten selbst bestimmter Rechtsanwalt, den der Angeklagte mit schriftlicher Vollmacht dazu ermächtigt, ihn im Strafverfahren zu verteidigen. Er ist befugt, sich in jeder Lage des Verfahrens der Hilfe von bis zu drei Verteidigern zu bedienen.
Keine Anwaltspflicht
Der Angeklagte ist aber nicht verpflichtet, sich einen Verteidiger zu suchen. Vielmehr kann er auch ohne Verteidiger vor Gericht erscheinen, etwa um Kosten zu sparen. In bestimmten Fällen sieht das Gesetz allerdings zwingend vor, dass der Angeklagte durch einen zugelassenen Verteidiger verteidigt wird. Man spricht insoweit von notwendiger Verteidigung. Das Gericht bestimmt in diesen Fällen einen Pflichtverteidiger, sofern der Angeklagte sich noch keinen Wahlverteidiger gesucht hat. Es handelt sich um Fälle, in denen dem Angeklagten erhebliche Strafvorwürfe gemacht werden oder das Verfahren zu erheblich belastenden Sanktionen führen kann. Die wichtigsten Fälle sind:
- Dem Beschuldigten wird ein Verbrechen vorgeworfen
- Das Strafverfahren kann zu einem Berufsverbot führen
- Der Beschuldigte befindet sich seit mindestens drei Monaten auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt und wird nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen
- Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten
- Wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage es gebietet
- Wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann
Strafverteidiger selbst bestimmen
Hat das Gericht dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beigeordnet, ist dem Angeklagten dadurch nicht die Möglichkeit genommen, selbst einen Rechtsanwalt zu bestimmen, der die Verteidigung übernehmen soll. In diesem Fall hebt das Gericht die Bestellung des Pflichtverteidigers wieder auf.
Kosten der Strafverteidigung
Die Kosten der Strafverteidigung trägt grundsätzlich der Beschuldigte. Er kann jedoch bei Gericht die Erstattung der Kosten einer angemessenen Verteidigung beantragen, wenn er in der Hauptverhandlung freigesprochen oder das Verfahren nach Anklageerhebung eingestellt wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, müssen Sie grundsätzlich auch die Kosten eines vom Gericht für Sie bestellten Pflichtverteidigers tragen.
Prozesskostenhilfe
Sie können keine Prozesskostenhilfe beantragen. Im Strafverfahren kann der Beschuldigte keine Prozesskostenhilfe beantragen, auch wenn er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, die Anwaltskoten zu zahlen.
Durchführung von Gerichtsverfahren
Die Prozesskostenhilfe (PKH) (früher als „Armenrecht“ bezeichnet) kann bedürftigen Personen als finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren in Verfahren vor den
- Zivilgerichten,
- Verwaltungsgerichten,
- Arbeitsgerichten,
- Finanzgerichten und
- Sozialgerichten,
gewährt werden, wenn eine Verfahrenspartei aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten und die ggf. erforderlichen eigenen Anwaltskosten für den Prozess aufzubringen.
Strafverfahren
Im Strafverfahren kann der Beschuldigte keine Prozesskostenhilfe beantragen, auch wenn er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, die Anwaltskoten zu zahlen. Nur den Nebenklägern und Adhäsionsklägern oder Antragstellern im Klageerzwingungsverfahren können Prozesskostenhilfe gewährt werden.