Freiheitsstrafe
Wann wird eine Freiheitsstrafe verhängt?
Richtervorbehalt
Eine Freiheitsstrafe darf nur durch den Richter verhängt werden, und auch nur dann, wenn das verletzte Strafgesetz als Rechtsfolge die Verhängung einer Freiheitsstrafe vorsieht. Das Gesetz regelt dabei die jeweilige Dauer der Freiheitsstrafe nicht im Einzelnen. Es gibt lediglich einen sog. Strafrahmen vor, innerhalb dessen der Richter eine Strafe finden muss, die der Tat und dem Täter gerecht wird. Die Strafe ist zeitlich begrenzt, soweit nicht lebenslängliche Freiheitsstrafe vorgesehen ist (so bei Mord). Die zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe dauert mindestens 1 Monat und höchstens 15 Jahre. Hat der Straftäter vor seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Untersuchungshaft gesessen, wird diese Zeit in der Regel auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen findet in sog. Justizvollzugsanstalten statt.
Bewährung
Setzt der Richter die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, bleibt der Verurteilte vorerst in Freiheit. Die Strafaussetzung zur Bewährung soll dem Täter die Gelegenheit geben, durch straffreies Verhalten nach der Verurteilung sowie durch Erfüllung bestimmter Auflagen (Beispiel: Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung) und Weisungen (Beispiel: Meldepflicht bei einer Polizeibehörde) von der Haft verschont zu werden.
Nicht mehr als zwei Jahren
Voraussetzung dafür, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen kann, ist eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren.
Günstige Sozialprognose
Darüber hinaus muss dem Verurteilten für die Zukunft eine „günstige Sozialprognose“ gestellt werden können, d.h. es muss zu erwarten sein, dass er auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs künftig keine Straftaten mehr begehen wird.
Dem Verurteilten kann für die gesamte oder teilweise Dauer der Bewährungszeit, die zwischen zwei und fünf Jahren beträgt, ein Bewährungshelfer bestellt werden.
Vollstreckungshaft
Setzt das Gericht nicht schon bei der Verurteilung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, kann dem Verurteilten nach Verbüßung von zwei Dritteln, in besonderen Fällen auch nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit, der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe ist die Aussetzung der Reststrafzeit zur Bewährung nach Verbüßung von 15 Jahren Haft möglich, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung der lebenslänglichen Strafe gebietet.
Widerruf der Bewährung
Begeht der Verurteilte in der Bewährungszeit neue Straftaten oder verstößt er gegen Auflagen und/oder Weisungen in einer Weise, dass die Begehung neuer Straftaten befürchtet werden muss, widerruft das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung. Andernfalls erlässt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit.