Festnahme – Haftbefehl
Was müssen Sie bei der vorläufigen Festnahme beachten?
Maximal knapp 48 Stunden möglich
Bei einer vorläufigen Festnahme (ohne richterlichen Haftbefehl) muss spätestens am Tag nach der Festnahme eine Vorführung vor dem Haftrichter stattfinden.
Keine Untersuchungshaft
Bei der vorläufigen Festnahme handelt es sich um eine vorläufige Ingewahrsamnahme, die durch die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte angeordnet werden darf. Sie darf nur bis zum Ende des der Festnahme folgenden Tages, maximal also knapp 48 Stunden, dauern. Spätestens danach müssen Sie dem Ermittlungsrichter zur Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft vorgeführt oder entlassen werden. Von der Untersuchungshaft ist die vorläufige Festnahme zu unterscheiden.
Beispiel
Wenn Sie um 23.04. um 01.00 Uhr vorläufig festgenommen wurden, müssen Sie spätestens am 24.04. bis 24.00 Uhr entlassen oder dem Ermittlungsrichter vorgeführt werden.
Haftbefehl
Die Anordnung, eine Person in Untersuchungshaft zu nehmen (der sog. Haftbefehl), darf allein von einem Gericht erlassen werden. Ein Haftbefehl im Sinne der §§ 112 ff. StPO ist die schriftliche richterliche Anordnung der Untersuchungshaft. Im Ermittlungsverfahren ist dafür der Ermittlungsrichter und nach Erhebung der öffentlichen Klage das mit dieser Klage befasste Gericht zuständig.
Zuständigkeit
Der Haftbefehl ergeht vor der Erhebung einer Anklage grundsätzlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch den Haftrichter nach § 125 Abs. 1 StPO. Nach der Anklageerhebung ordnet gemäß § 125 Abs. 2 StPO das mit der Sache befasste Gericht den Haftbefehl an.
Vorführung
In formeller Hinsicht setzt die Anordnung der Untersuchungshaft voraus, dass der bereits festgenommene Beschuldigte dem Richter vorgeführt wird und Gelegenheit erhält, sich diesem gegenüber zur Beschuldigung und den Haftgründen zu äußern.
Haftrichter
Bei einem bereits flüchtigen Beschuldigten ist dieser spätestens am Tag nach der Ergreifung dem Richter, der den Haftbefehl erlassen hat – oder, falls dies wegen der Entfernungsverhältnisse nicht möglich ist, dem Richter des nächsten Amtsgerichts -, vorzuführen, damit die Anhörung erfolgen kann. Spätestens dann benötigen Sie einen Anwalt, da hier die Weichen gestellt werden, ob Sie in Untersuchungshaft bleiben oder unter bestimmten Auflagen wieder auf freien Fuß kommen.
Vollstreckungshaftbefehl
Tritt ein rechtskräftig Verurteilter seine Strafe nicht an oder ist dieser flüchtig, so kann die Staatsanwaltschaft gemäß § 457 StPO einen sog. Vollstreckungshaftbefehl erlassen. Ein sog. Sicherungshaftbefehl kann nach § 453c StPO vom Gericht ergehen, wenn der Widerruf einer Strafaussetzung in Betracht kommt.
Pflichtverteidiger
Wird gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt, ist ihm gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO zwingend ein Verteidiger zur Seite zu stellen.