Erkennungsdienstliche Behandlung
Was bedeutet erkennungsdienstliche Behandlung?
Erfassung von Daten
Eine erkennungsdienstliche Behandlung, auch als erkennungsdienstliche Maßnahme bezeichnet, ist die Erfassung von personenbezogenen und biometrischen Daten einer Person durch die Polizei. Die erkennungsdienstliche Behandlung wird in der Regel nach einer Festnahme zur Durchführung des Strafverfahrens (§ 81b 1. Alt. StPO), aber auch präventiv in künftigen Ermittlungsverfahren für Zwecke des Erkennungsdienstes (§ 81b2. Alt. StPO) vorgenommen.
Die Anordnung nicht ignorieren
Die Ladung enthält bereits oft den dezenten Hinweis, dass man auch zwangsweise vorgeführt werden kann, sofern man den Termin nicht fristgemäß wahrnimmt. Kein guter Rat ist deshalb, die Anordnung einfach zu ignorieren!
Zulässige Maßnahmen
Die erkennungsdienstliche Behandlung umfasst regelmäßig folgende Maßnahmen:
- Feststellung der persönlichen Daten (Name, Wohnort und andere Personendaten aus Ausweisen oder Reisepässen)
- Feststellung des Alters beziehungsweise des Geburtsdatums
- Anfertigung von Lichtbildern (Fotos)
- Messung der Körperhöhe (Größe) und des Körpergewichts
- besondere körperliche Merkmale (wie Narben, Muttermale, Tätowierungen)
- Fingerabdrücke aller zehn Finger sowie Abdrücke beider Handflächen
Keine zulässigen Maßnahmen
Nicht zulässig sind Schrift-, Sprech- oder Stimmproben, an denen Sie nicht mitwirken müssen. Sofern auch eine molekulargenetische Untersuchung der DNA-Merkmale durch einen Mundhöhlenabstrich erfolgen soll, ist dies nur auf freiwilliger Basis möglich, sofern die Entnahme nicht durch einen Richter angeordnet wurde. Nur ausnahmsweise, nämlich bei Gefährdung des Untersuchungserfolges, darf auch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei die Entnahme einer DNA-Probe anordnen.
Tatsächliche Anhaltspunkte für Beschuldigter
Für Maßnahmen gemäß § 81b StPO ist Voraussetzung, dass Sie Beschuldigter sind. Hierfür reicht es nicht aus, wenn gegen Sie ein vager Verdacht besteht. Es müssen vielmehr tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach pflichtgemäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde Anlass zum Verdacht geben (BGHSt 10,8,12). Die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist nicht Voraussetzung. Gegen Verdächtige, die noch nicht die Beschuldigteneigenschaft erlangt haben, dürfen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung nur nach § 163b Abs. 1 S. 2, 3 StPO angeordnet werden.