Einstellung im Ermittlungsverfahren

Unter welchen Voraussetzungen kann das Strafverfahren eingestellt werden?

Verfahrensbeendigung

Ziel einer effektiven Strafverteidigung ist die schnelle und bestenfalls „geräuschlose“ Verfahrensbeendigung. Mein Ziel ist die Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren.

Um dieses Ziel zu erreichen, muss der Verteidiger während des Ermittlungsverfahrens versuchen, die Ermittlungen so zu beeinflussen, dass bei Abschluss der Ermittlungen der hinreichende Tatverdacht verneint wird und das Verfahren eingestellt werden muss. Der Verteidiger muss versuchen, das Verfahren „möglichst geräuschlos zu beenden“.

Vermeidung einer Hauptverhandlung

Eine Einstellung bereits im Vorverfahren ist für den Beschuldigten fast immer das beste Ergebnis. Dadurch entgeht er einer Hauptverhandlung und der damit verbundenen meist enormen seelischen Belastung sowie etwaigen Bloßstellung in der Öffentlichkeit. Im Übrigen birgt jede Hauptverhandlung das Risiko einer Verurteilung in sich.

Vorteile

Darüber hinaus ist eine frühe Einstellung auch kostenmäßig die günstigste, da dadurch weitere Auslagen und Kosten für die Strafverteidigung entfallen. Die Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren hat folgende Vorteile:

  • Es wird eine Verurteilung vermieden
  • Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft
  • Es erfolgt keine Eintragung im Bundeszentral- und im Fahrerlaubnisregister
  • Das Verfahren wird verkürzt und der Beschuldigte hat schnelle Entscheidung und damit baldige Gewissheit, ob und wenn ja, wie er für seine Tat einstehen muss.
  • Die Schuldfrage bleibt offen, was aber auch nachteilig angesehen werden kann.

Nachteile

Nachteilig ist, dass der Beschuldigte nach außen nicht vollständig von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen entlastet wird, da die Schuldfrage offenbleibt.

Einstellung wegen Geringfügigkeit, § 153 StPO

In Fällen, in denen der oder dem Beschuldigten ein Vergehen zur Last gelegt wird, ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht und die Schuld der bzw. des Beschuldigten gering wäre, ist eine Einstellung nach § 153 StPO auch ohne Auflagen oder Weisungen möglich.

Beispiel

Eine mittellose, nicht vorbestrafte Person stiehlt aus Hunger einen Apfel.

Voraussetzungen

Gemäß § 153 StPO kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen, wenn

  • ein Vergehen vorliegt,
  • die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, und
  • das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung fehlt.

Hiernach kann von der Verfolgung des Verfahrens abgesehen werden.

Vergehen

Die Einstellung kommt nur bei Vergehen in Betracht. Vergehen sind nach der Legaldefinition des § 12 StGB Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder die nur mit Geldstrafe bedroht sind.

Geringe Schuld

Eine geringe Schuld liegt vor, wenn beim Vergleich mit Vergehen gleicher Art nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liegt bzw. die Schuld des Beschuldigten deutlich geringer als in vergleichbaren Fällen ist. Es muss eine Strafe im untersten Bereich des anzuwendenden Strafrahmens zu erwarten sein.

Öffentliches Interesse

Ein öffentliches Interesse wird in der Regel vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, Nr. 86 RiStBV. Ob die Strafverfolgung im öffentlichen Interesse liegt, hängt vom Einzelfall, insbesondere von folgenden Umständen ab:

  1. Ist der Beschuldigte vorbelastet? Insbesondere einschlägige Vorbelastungen führen zur Bejahung des öffentlichen Interesses?
  2. Lässt sich aus der Tat eine gesellschaftsfeindliche Gesinnung des Beschuldigten ableiten?
  3. Besteht Wiederholungsgefahr oder hat es sich um eine „Augenblickstat“ bzw. einmalige „Entgleisung“ gehandelt?
  4. Sind außergewöhnliche Folgen der Tat eingetreten?
  5. Hat die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse an der Tat?
  6. Handelt es sich um ein häufig vorkommendes Delikt, so dass ggf. aus Gründen der Generalprävention das öffentliche Interesse zu bejahen ist?
  7. Hat ggf. das Verfahren besonders lang gedauert?

In jeder Lage des Verfahrens

Ist bereits Anklage erhoben, kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens das Verfahren einstellen. Dann ist aber die Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erforderlich.

Strafklagverbrauch

Die Einstellung nach § 153 StPO führt zum Strafklagverbrauch.

Einstellung nach Erfüllung von Auflagen, § 153a StPO

Gemäß § 153a StPO kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, wenn

  • ein Vergehen vorliegt,
  • der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt, und
  • die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

Hiernach kann das Verfahrens vorläufig eingestellt werden.

Vergehen

Die Einstellung kommt nur bei Vergehen in Betracht. Vergehen sind nach der Legaldefinition des § 12 StGB Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder die nur mit Geldstrafe bedroht sind.

Geringe Schuld

Die Schuld muss nicht gering sein, sondern die Schwere der Schuld darf der Erhebung der Anklage nicht entgegenstehen. Damit ist eine Erweiterung des Anwendungsbereiches bis in den Bereich der „mittleren Kriminalität“ bezweckt.

Öffentliches Interesse

Ob die Strafverfolgung im öffentlichen Interesse liegt, hängt vom Einzelfall, insbesondere von folgenden Umständen ab:

  1. Ist der Beschuldigte einschlägig oder mehrfach vorbestraft? Insbesondere einschlägige Vorbelastungen führen zur Bejahung des öffentlichen Interesses?
  2. Lässt sich aus der Tat eine gesellschaftsfeindliche Gesinnung des Beschuldigten ableiten?
  3. Besteht Wiederholungsgefahr oder hat es sich um eine „Augenblickstat“ bzw. einmalige „Entgleisung“ gehandelt?
  4. Sind außergewöhnliche Folgen der Tat eingetreten?
  5. Hat die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse an der Tat?
  6. Handelt es sich um ein häufig vorkommendes Delikt, so dass ggf. aus Gründen der Generalprävention das öffentliche Interesse zu bejahen ist?
  7. Hat ggf. das Verfahren besonders lang gedauert?
  8. Ist vor kürzerer Zeit schon einmal ein Verfahren nach § 153a StPO eingestellt worden?
  9. Ist der Beschuldigte unbelehrbar?

Auflagen/Weisungen

Ein bestehendes öffentliches Interesse kann durch die Erfüllung von Auflagen/Weisungen ausgeräumt werden. Die vorläufige Einstellung nach § 153a StPO hängt davon ab, dass der Angeklagte bestimmte Auflagen und Weisungen übernimmt.

  1. Erbringung von Leistungen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens
  2. Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder auch der Staatskasse.
  3. Erbringung von sonstigen gemeinnützigen Leistungen, die sich insbesondere anbietet, wenn der Mandant mittellos ist.
  4. Das ernsthafte Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben.

Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen kann eine Frist bis zu sechs Monaten gesetzt werden. Die Frist kann einmal für die Dauer von drei Monaten verlängert werden.

Vorläufige Einstellung

Das Verfahren wird zunächst vorläufig eingestellt. Nach Erfüllung der Auflagen wird das Verfahren endgültig eingestellt.

Strafklagverbrauch

Die endgültige Einstellung nach § 153a StPO führt zum Strafklagverbrauch.

Unschuldsvermutung

Allein wegen eines Einstellungsbeschlusses nach § 153a StPO und der Zustimmung des Beschuldigten zur Einstellung kann nicht davon ausgegangen werden, die vorgeworfene Tat sei nachgewiesen. Vielmehr gilt die Unschuldsvermutung fort (BVerfG NJW 1991, 1530)

In jeder Lage des Verfahrens

Ist bereits Anklage erhoben, kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens das Verfahren einstellen. Dann ist aber die Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erforderlich.

Einstellung bei Absehen von Strafe, § 153b StPO

Gemäß § 153b StPO kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts das Verfahren einstellen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte.

Zu den infrage kommenden Strafvorschriften zählen die materiellen Vorschriften des StGB, in denen wegen tätiger Reue oder sonstiger Schuldminderungsgründe von Strafe abgesehen werden kann. Das sind zum Beispiel § 158 Abs. 1 StGB (Berichtigung einer falschen Aussage), § 233 StGB (wechselseitig begangene Körperverletzung).

Einstellung bei Mehrfachtätern, § 154 StPO

Gemäß § 154 StPO kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts das Verfahren einstellen, wenn die Strafe, zu der die Verfolgung führen kann, neben der Strafe, die gegen den Beschuldigten bereits wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

Keine Einwirkung auf den Täter erforderlich

Fällt die zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht, kann das Verfahren nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt werden, wenn dadurch nicht die Einwirkung auf den Täter und die Verteidigung der Rechtsordnung Schaden leiden würden.

Vorläufige oder endgültige Einstellung

Bei der staatsanwaltschaftlichen Einstellung handelt es sich nicht um eine endgültige Einstellung, sondern um einen vorläufigen Verfahrensabschluss. Bei der gerichtlichen Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine endgültige Einstellung. Die Einstellungsentscheidungen sind für den Beschuldigten nicht anfechtbar. Diese Vorschrift dient nicht seinem Schutz, sondern der Verfahrensbeschleunigung.

Beispiel

Ein Beschuldigter ist bereits wegen Raubes zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Noch bevor sie bzw. er die Strafe antritt, kommt ein weiteres Verfahren wegen Beförderungserschleichung (Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis) hinzu. Die dafür übliche Strafe fiele neben der mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Raubes nicht beträchtlich ins Gewicht.

Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO

Besteht kein hinreichender Tatverdacht, wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. Dies ist dann der Fall, wenn bei vorläufiger Tatbewertung Ihre Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist. Sie werden von der Einstellung in Kenntnis gesetzt, wenn Sie als Beschuldigter vernommen worden sind oder ein Haftbefehl gegen Sie erlassen war.

Kein Strafklagverbrauch

Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO führt nicht zum Strafklagverbrauch. Die Staatsanwaltschaft kann das Ermittlungsverfahren vielmehr jederzeit wiederaufnehmen, wenn Anlass dazu besteht. Daher besteht für Sie keine Sicherheit, auf den Bestand der Einstellungsverfügung zu vertrauen.

Rechtsmittel des Verletzten

Außerdem kann der Verletzte gegen die Einstellung Beschwerde einlegen (§ 172 Abs. 1 StPO) und ein Ermittlungs- oder Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO anstrengen. Es ist auch hier eine Frage der richtigen Taktik, bei der Staatsanwaltschaft eventuell eher auf eine Einstellung nach §§ 153 ff. StPO hinzuwirken.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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