Beschwerde
Wann und gegen wen können Sie Beschwerde einlegen?
Gegen Beschlüsse und Verfügungen
Im Ermittlungsverfahren steht dem Verteidiger die sog. einfache Beschwerde zur Verfügung. Sie ist nicht fristgebunden und bedarf keiner Begründung. Sie ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Richters im Vorverfahren zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich entzieht. Der Beschwerde kann abgeholfen werden, wenn sie für begründet erachtet wird. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, muss sie binnen drei Tagen dem Beschwerdegericht vorgelegt werden.
Sofortige Beschwerde
Es ist zwischen der einfachen Beschwerde und der sofortigen Beschwerde zu unterscheiden. Die einfache Beschwerde kann jederzeit eingelegt werden, d.h. es gibt keine Frist. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde kann hingegen gemäß § 311 Abs. 2 StPO nur binnen einer Woche erfolgen. Eine Beschwerde ist nur dann eine sofortige, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet.
Weitere Beschwerde
Eine weitere Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 1 StPO nur gegen Verhaftungen, einstweilige Unterbringungen und bestimmte Anordnungen des dinglichen Arrests möglich. Im Übrigen ist gemäß § 310 Abs. 2 StPO eine weitere Beschwerde ausgeschlossen.
Devolutiveffekt
Wie allen Rechtsmitteln kommt der Beschwerde ein Devolutiveffekt zu, d.h. die Beschwerde bringt die Sache in die höhere Instanz.
Suspensiveffekt
Jedoch fehlt der Beschwerde grundsätzlich der Suspensiveffekt, sodass der Eintritt der Rechtskraft und damit die Vollstreckung durch Einlegung der Beschwerde nicht gehindert werden.
Dienstaufsichtsbeschwerde
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist im Gesetz nicht geregelt. Mit ihr wenden Sie sich an den die Dienstaufsicht führenden Vorgesetzten und beschweren sich über das dienstliche Verhalten des Beamten. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist an keine Form und an keine Frist gebunden.