Beschuldigter
Kennen Sie Ihre Rechte als Beschuldigter?
Ihre Rechte
Von besonderer Bedeutung ist Ihr umfassendes Schweigerecht (§§136 Abs. 1 S. 2, 243 Abs. 5 S. 1 StPO). Sie haben das Recht, dass Ihnen bei Ihrer ersten Vernehmung mitgeteilt wird, welche Tat Ihnen zur Last gelegt wird. Zudem haben Sie das Recht, Beweisanträge zu stellen (§§ 219, 244 ff StPO) und Zeugen und Sachverständige zu befragen (§ 240 Abs. 2 StPO). Sie haben nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht während der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Wichtig ist, dass Sie in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger wählen können (§ 137 StPO), damit Sie die Ihnen zustehenden Rechte umfassend wahrnehmen können. Auf dieses Recht sind Sie bei Ihrer ersten Vernehmung gemäß § 136 Abs. 1 S. 2 StPO hinzuweisen. In Fällen der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO haben Sie gemäß §§ 141, 142 StPO sogar einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers.
Zeuge oder Beschuldigter
Die Unterscheidung, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge vernommen werden, ist von entscheidender Bedeutung. Will die Staatsanwaltschaft Sie nicht als Beschuldigten, sondern nur als Zeugen vernehmen, obwohl Sie bereits die Beschuldigtenstellung erlangt haben, steht Ihnen das Recht zu, die Aussage zu verweigern. Die Strafverfolgungsbehörde muss erst dann von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergehen, wenn sich der Verdacht so verdichtet hat, dass Sie ernstlich als Täter in Betracht kommen.
Vorsicht
Die Staatsanwaltschaft neigt gerne mal dazu, den Verdächtigen als Zeugen zu laden, um ihm sein Recht zur Aussageweigerung auszuhöhlen.
Informatorische Befragung
Polizeibeamte dürfen am Unfallort die Anwesenden zunächst formlos befragen, um beurteilen zu können, gegen wen Ermittlungen als Beschuldigte zu führen sind. Diese informatorischen Befragungen sind noch keine Beschuldigtenvernehmung und auch noch keine Zeugenvernehmung (OLG Düsseldorf NJW 1968, 1840). Wird der Verdächtige in einem bestimmten Personenkreis vermutet, müssen nicht von vornherein alle Angehörigen dieser Gruppe als Beschuldigte behandelt werden. Das bedeutet, dass keine Belehrung erforderlich ist.
Rechtliches Gehör
Es entspricht dem im Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsgebot, dass Ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, sich gegen den Tatvorwurf zu wehren und damit auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss zu nehmen. Daher haben Sie Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen über das gegen Sie eingeleitete Ermittlungsverfahren unterrichtet werden. Nur derjenige, der über die gegen ihn gerichteten Beschuldigungen informiert ist, kann sein Recht auf Verteidigung wirksam und umfassend ausüben. Das rechtliche Gehör ermöglicht es Ihnen, den Tatverdacht zu beseitigen und die zu ihren Gunsten sprechenden Tatsachen vorzubringen. Sie können selbst entscheiden, ob Sie von diesem Recht Gebrauch machen. Es steht Ihnen frei, ob Sie sich zu dem Tatvorwurf äußern oder schweigen. Sie müssen sich nicht selbst belasten.
Aussagefreiheit
Angesichts der hohen Bedeutung dieses rechtsstaatlichen Prinzips müssen Sie über Ihre Aussagefreiheit belehrt werden (§§ 136, 163a StPO).
Unzulässige Vernehmungsmethoden
Um Ihr Recht auf Aussagefreiheit zu sichern, verbietet die Strafprozessordnung bestimmte Methoden bei Ihrer Vernehmung, § 136a StPO. Zu den danach unzulässigen Vernehmungsmethoden gehören u.a. Misshandlung, Ermüdung, Quälerei, Täuschung oder Hypnose. Selbst wenn Sie mit einer der vorbezeichneten Vernehmungsmethoden einverstanden wären, blieben diese nach dem Gesetz unzulässig und die dadurch erlangten Aussagen unverwertbar.
Verteidiger
Sie haben das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens der Hilfe von bis zu drei Verteidigern zu bedienen.