Beschlagnahme – Sicherstellung
Wann wird ein Gegenstand beschlagnahmt?
Absicherung des Strafverfahrens
Beschlagnahme ist die Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel für ein Strafverfahren von Bedeutung sein können. Zweck der Sicherstellung ist die Absicherung des Strafverfahrens gegen Beweisverluste. Daher ist zunächst festzustellen, ob der zu beschlagnahmende Gegenstand als Beweismittel in Betracht kommt. Um ein Beweismittel handelt es sich, wenn der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen kann. Es reicht die potenzielle Beweisbedeutung (BVerfG NJW 1998, 890, d.h. es muss die Möglichkeit bestehen, dass der Gegenstand später als Beweismittel verwendet werden kann. Steht die fehlende Beweisbedeutung fest, ist die Beschlagnahme unzulässig (LG Freiburg StraFo 1999, 136; OLG Frankfurt NJW 2005, 2938). Der Erlass einer nur allgemeinen Beschlagnahmeanordnung ist unzulässig, BVerfG NJW 1994, 2079; NStZ 2000, 601.
Strafvollstreckung
Die Beschlagnahme gilt nicht für Zwecke der Strafvollstreckung (KG NJW 1999, 2979).
Sicherstellung – freiwillige Herausgabe
Wird der Gegenstand freiwillig herausgegeben, wird dieser gemäß § 94 Abs. 1 StPO in Verwahrung genommen. Dazu bedarf es keiner besonderen Anordnung.
Beschlagnahme – keine freiwillige Herausgabe
Eine förmliche Beschlagnahme im Sinne des § 94 Abs. 2 StPO ist hingegen notwendig, wenn es an einer freiwilligen Herausgabe fehlt.
Amtliche Verwahrung
Die beschlagnahmten Gegenstände werden in amtliche Verwahrung überführt und erfolgt durch die Staatsanwaltschaft, die die Gegenstände in den Akten, auf der Geschäftsstelle oder in einem besonderen Asservatenraum verwahrt.
Anordnung
Eine Beschlagnahme muss gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 StPO gerichtlich angeordnet werden, bei Gefahr in Verzug ist ausnahmsweise auch eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen ausreichend. Zudem muss der Gegenstand potentiell als Beweis geeignet sein und es darf sich nicht um einen Gegenstand handeln, der gemäß §§ 96, 97 StPO nicht beschlagnahmt werden darf. Wird die Herausgabe verweigert, kann diese gemäß § 95 Abs. 2 mit Ordnungs- oder Zwangsmitteln erzwungen werden.
Richterliche Bestätigung
Der Beamte, der einen Gegenstand ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt, soll binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Fall seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
Betroffener ist jeder, in dessen Gewahrsam durch die Beschlagnahme eingegriffen wird oder dessen Eigentums- oder Besitzrechte dadurch berührt werden. Der Betroffene kann die richterliche Entscheidung jederzeit beantragen.
Beschlagnahmeverbote
Im Wesentlichen sind Gegenstände von der Beschlagnahme ausgeschlossen, die zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die das Zeugnis verweigern dürfen. Besonderer Bedeutung kommt dabei § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu. Diese Vorschrift verbietet nämlich die Beschlagnahme von Gegenständen, die sich im Gewahrsam des Verteidigers befinden. Dies soll das Recht auf eine effektive Verteidigung sicherstellen. Daher ist diese Vorschrift auch entsprechend anzuwenden für Mitteilungen des Verteidigers, die sich im Gewahrsam des Beschuldigten befinden, und ebenso für Unterlagen, die der Beschuldigte zur Vorbereitung seiner Verteidigung angefertigt hat.
Herausgabe der beschlagnahmten Sache
Mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erlischt die Beschlagnahmeanordnung, OLG Düsseldorf NJW 1995, 2239. Die beschlagnahmten Gegenstände sind von der Staatsanwaltschaft herauszugeben.
Herausgegeben wird die Sache grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber. Die Rückgabe hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die beschlagnahmte Sache aufzubewahren war.
Stellt sich schon vor endgültiger Verfahrensbeendigung heraus, dass die beschlagnahmte Sache nicht mehr zu Beweiszwecken gebraucht wird und eine Beschlagnahme nach den §§ 111b ff. StPO nicht in Betracht kommt, muss die Beschlagnahmeanordnung ausdrücklich aufgeboben werden.