Auskunftsverweigerungsrecht
Was bedeutet Auskunftsverweigerungsrecht?
Auf bestimmte Fragen keine Antwort
Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen der Gefahr Strafverfolgung (Straftat oder Ordnungswidrigkeit) aussetzen würde. Wenn Sie also bei wahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Angaben machen müssten, die zumindest einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht begründen würde (BGH NJW 1994, 2839). Die Rechtsprechung des BVerfG plädiert für eine großzügige Anwendung der Vorschrift, wenn sich Schwierigkeiten in der Beurteilung der Frage ergeben, ob die Gefahr der Strafverfolgung besteht. Wegen der niedrigen Schwelle des Anfangsverdachts ist das Bestehen einer „Gefahr“ bereits weit im Vorfeld einer direkten Belastung zu bejahen. (vgl. NJW 2002, 1411) bzw. wenn sich mittelbar oder unmittelbar ein Anfangsverdacht ergeben könnte (BVerfG NJW 2003, 3045).
Kein Zeugnisverweigerungsrecht
Das Auskunftsverweigerungsrecht räumt nicht das Recht ein, das Zeugnis insgesamt zu verweigern, sondern nur auf bestimmte Fragen.
Ausnahme
Ausnahmsweise ist der Zeuge zur umfassenden Verweigerung der Auskunft berechtigt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen eigenen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass nichts übrig bleibt, was er ohne Gefahr der Verfolgung aussagen könnte. Der Zeuge kann nach § 55 die Aussage auch dann verweigern, wenn er sich nichts hat zuschulden kommen lassen, sofern nur die Gefahr der Strafverfolgung gegeben ist.
Belehrung notwendig
Der Zeuge muss über sein Recht, die Auskunft auf bestimmte Fragen verweigern zu dürfen, belehrt werden. Nach st. Rechtsprechung ist die Verlesung der Niederschriften über frühere Vernehmungen eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung erschienen ist und von seinem Recht aus § 55 Gebrauch macht, grundsätzlich ausgeschlossen, BGH NJW 2002, 309.