Akteneinsicht
Sie müssen zuerst in die Akten schauen!
Oberstes Gebot der Strafverteidigung
Ohne Akteneinsicht kann es keine erfolgreiche Verteidigung geben.
Mein Ziel ist Ihr Erfolg
Mein Ziel im Ermittlungsverfahren ist es, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Sie einstellt.
Je früher, desto besser
Die Akteneinsicht ist im Ermittlungsverfahren eine der wichtigsten Waffen der Verteidigung. Die Akten sollten so früh wie möglich eingesehen werden. Es gilt der Grundsatz: Je früher, desto besser!
Akteneinsicht beantragen
Sie sollten, bevor Sie mit der Polizei oder mit der Staatsanwaltschaft reden, Akteneinsicht beantragen. Die Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine effektive Verteidigung. Wenn Sie sich gegen die Vorwürfe der Strafverfolgungsbehörde effektiv verteidigen möchten, müssen Sie zunächst den Inhalt der Ermittlungsakte kennen. Sonst können Sie keine Verteidigungslinie erarbeiten.
Kernstück der Verteidigung
Deshalb ist das Recht zur Akteneinsicht ein Kernstück der Verteidigung. Nur eine möglichst frühzeitige Information über die Vorwürfe, wegen der ermittelt wird, versetzt den Verteidiger in die Lage, sich auf eine effektive Verteidigung einzurichten und sich Verteidigungsmittel zu beschaffen.
Waffengleichheit
Sie dient insbesondere dazu, eine Waffengleichheit zwischen Anklagebehörde und Verteidigung herzustellen.
Wer darf die Akten einsehen?
Grundsätzlich dürfen Sie selbst Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte nehmen. Sie haben ein unmittelbares Recht zur Akteneinsicht. Dieses Recht folgt aus § 147 Abs. 7 StPO. Wenn Sie keinen Verteidiger haben, können Sie Auskünfte und Abschriften aus den Akten verlangen, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Dieses Recht ist mit sehr viel Vorsicht zu genießen, denn § 147 Abs. 7 StPO bestimmt, dass Ihnen ohne Anwalt „nur Auszüge aus der Akte“ zur Verfügung zu stellen sind, die zu Ihrer Verteidigung „erforderlich“ sind.
Erforderlichkeit
Hier entscheidet entweder ein Staatsanwalt oder ein Richter, was zur Verteidigung erforderlich ist und welche Unterlagen bereitgestellt werden. Das wiederum kann beabsichtigt oder unbeabsichtigt zu willkürlichen Entscheidungen führen. Für einen juristischen Laien ist der Akteninhalt meist verwirrend und kann mit Fachbegriffen oft gar nicht verstanden werden. Daher kann die eingeschränkte Einsicht in die Akten die Verteidigung erheblich beschränken, weil ein wesentlicher Teil der Ermittlungen für Sie unbekannt bleibt. Sie haben keine Möglichkeit, sich aktiv gegen Vorwürfe zu verteidigen oder Ihre Verteidigung darauf einzustellen.
Akteneinsicht durch Strafverteidiger
Für die Praxis ist es dringend ratsam, die amtlichen Ermittlungsakten nur über einen Strafverteidiger einzusehen. Die Rechte zur Akteneinsicht für einen Rechtsanwalt sind umfangreicher und können leichter durchgesetzt werden.
Einsicht in die gesamte Akte
Ich erhalte nicht nur Auszüge aus der Ermittlungsakte, sondern die gesamte Akte, einschließlich Beweismittelordner. Außerdem wird mir in aller Regel schneller Akteneinsicht gewährt als Ihnen. Für eine erfolgreiche Verteidigung ist die vollständige Aktenkenntnis unabdingbar.
Beweismittel besichtigen
Ich bin befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Daher kann ich die Akten nicht nur einsehen, sondern auch die darin benannten Beweisstücke besichtigen – meine Befugnisse erstrecken sich somit auf alle Schriftstücke, Tonaufnahmen und Bilder.
Kopien von der Akte
Auf meinen Antrag werden die Akten zur Einsichtnahme in meine Kanzlei mitgegeben. Ich kann zudem Kopien erstellen und eine zweite Kopie für Sie fertigen, wenn dessen Erstellung zur sachgerechten Verteidigung erforderlich ist. Bei der Anfertigung von Kopien wird Ihnen mein Büropersonal gerne behilflich sein. Ich bin verpflichtet, die Akten sorgfältig zu verwahren und zu behandeln. Ich darf Ihnen die Originalakten niemals aushändigen, aber eine Kopie.
Fazit
Sobald also die Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder Polizei im Briefkasten liegt, sollten Sie mit mir die Akteneinsicht beantragen. Dazu wird ein Schreiben an die zuständige Ermittlungsbehörde verfasst, in dem kurz dargestellt wird, dass zunächst Einsicht in die Akten beantragt wird.
Wo kann man die Akten einsehen?
Gemäß § 147 Abs. 5 StPO entscheidet im Vorverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft über die Gewährung der Akteneinsicht. Sie ist auch dann für die Entscheidung zuständig, wenn die Akten nicht ihr, sondern dem Gericht zur Vornahme einer richterlichen Handlung, etwa zum Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses, oder für eine Haftentscheidung vorliegen (OLG Hamm NJW 1982, 2512). Nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens ist nach § 147 Abs. 5 S.1. Alt. 1 wieder die Staatsanwaltschaft zuständig.
Polizei darf keine Akteneinsicht gewähren
Die Polizei darf keine Akteneinsicht gewähren, auch nicht in Unfall- und Tatortskizzen, die bei der Vernehmung verwandt worden sind. Sie muss den Antrag an die Staatsanwaltschaft weiterleiten
Gericht
Nach dem Eingang der öffentlichen Klage bei Gericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ist nach § 147 Abs. 5 S.1 Alt. 2 StPO der Vorsitzende des jeweils mit der Sache befassten Gerichts zuständig, und zwar auch während der laufenden Hauptverhandlung.
Dauer der Akteneinsicht
In der Strafprozessordnung ist nicht geregelt, wie lange Akteneinsicht zu gewähren ist. Die erforderliche Dauer der Akteneinsicht lässt sich nicht generell feststellen. Dem Verteidiger muss auf jeden Fall eine angemessene Frist zu Akteneinsicht gewährt werden. Der Verteidiger muss genügend Zeit haben, um sich mit dem Akteninhalt vertraut zu machen. Wird ihm die nicht gewährt, ist so zu verfahren, als habe er keine Akteneinsicht gehabt (AG Halberstadt StV 2004, 549). Die konkrete Länge bestimmen die Umstände des Einfalles, insbesondere der Umfang der Akten.
Einschränkungen der Akteneinsicht
Eingeschränkt wird das Recht der Akteneinsicht lediglich dadurch, dass sie für eine angemessene Verteidigung erforderlich sein muss, der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und ihr nicht überwiegend schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Strafverteidiger
Sobald ein Rechtsanwalt in der Rolle des Verteidigers einen Antrag auf Akteneinsicht stellt, entfallen diese Einschränkungen weitestgehend.
Ermittlungszweck gefährdet
Während den laufenden Ermittlungen darf dem Verteidiger höchstens dann keine Einsicht gewährt werden, wenn der Ermittlungszweck auf dem Spiel steht. Potentielle, abstrakte Gefährdungen begründen dabei keine Ablehnung der Akteneinsicht. Wird hingegen gerade eine Durchsuchung des Beschuldigten geplant, würde diese durch die Akteneinsicht offenbart werden. Der Anwalt könnte seinen Mandanten warnen und dieser hätte genug Zeit, Beweismittel verschwinden zu lassen. Bei Erhebung der Anklage ist der Verteidiger hingegen ohne Einschränkungen zur Akteneinsicht berechtigt. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers besteht nach Abschluss der Ermittlungen uneingeschränkt und kann nicht mehr beschränkt werden, auch nicht bei Wiederaufnahme oder Fortsetzung der Ermittlungen.
Rechtsmittel gegen Verwehrung von Akteneinsicht
Wenn das Recht zur Akteneinsicht verwehrt wird, kann dem zunächst widersprochen werden. In manchen Fällen führt eine unrechtmäßige Ablehnung des Rechts auf Akteneinsicht sogar zu einem Verfahrensfehler, der eine Beschwerde möglich macht. Wird die Akteneinsicht nicht gewährt, kann sie mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch ohne Einschaltung eines Strafverteidigers durchgesetzt werden.