Strafrecht
Vorladung, Polizei, Durchsuchung, Haftbefehl, Strafbefehl, Anklage
Ablauf des Strafverfahrens
Das Strafverfahren (Erkenntnisverfahren) gliedert sich in zeitlicher Reihenfolge in drei Abschnitte:
- Ermittlungsverfahren
- Zwischenverfahren
- Hauptverfahren (Gerichtliches Verfahren)
Das Vorverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geleitet.
Das Zwischen- und Hauptverfahren wird durch das Gericht durchgeführt.
1. Ermittlungsverfahren
Sofern tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, zu ermitteln, § 152 Abs. 2 StPO (Anfangsverdacht). Wenn ein Anfangsverdacht vorliegt, wird in der Regel ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder in sonstiger Weise von einer Straftat „Kenntnis“ erlangt, muss sie den Sachverhalt ermitteln, § 160 StPO. Diese Kenntnis kann sie aufgrund einer Strafanzeige eines Bürgers oder durch einen zufälligen Zeitungsartikel erhalten. Ein Staatsanwalt oder ein Polizeibeamter kann auch selbst zufällige Beobachtungen oder Feststellungen machen.
Wenn Sie in der Zeitung lesen, dass die Staatsanwaltschaft „ermittelt“, dann geht sie nur ihrer Pflicht nach. Sie „muss“ nämlich nach dem Legalitätsprinzip die Ermittlungen aufnehmen. Daher kann nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern jede andere Strafverfolgungsbehörde, insbesondere die Polizei, ein Ermittlungsverfahren einleiten.
Herrin des Ermittlungsverfahrens
Als Herrin des Ermittlungsverfahrens führt die zuständige Staatsanwaltschaft mit Unterstützung anderer Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen/Untersuchungen durch. Unter Ermittlungen versteht man die Durchführung von Beweiserhebungen, z.B. Vernehmung von Zeugen, Vernehmung des Verletzten, Sicherung aller Spuren am Tatort, Ermittlungen durch die Polizei. In der Praxis werden diese Ermittlungen nicht durch den ermittelnden Staatsanwalt, sondern ganz überwiegend durch die Polizei durchgeführt. Die Polizei ist wegen ihrer personellen und technischen Ausstattung und der qualifizierten kriminalistischen Ausbildung für die Verbrechensaufklärung unverzichtbar.
Abschluss des Ermittlungsverfahrens
Die Staatsanwaltschaft entscheidet alleine, ob Anklage erhoben, ein Strafbefehl beantragt oder das Verfahren eingestellt wird. Daher führt der zuständige Staatsanwalt in wichtigen Ermittlungsverfahren, beispielsweise Kapital- und Wirtschaftsverfahren oder Verfahren aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität, die Ermittlungen selbst und beauftragt die übrigen Strafverfolgungsbehörden mit bestimmten Ermittlungsmaßnahmen. In Verfahren der kleineren bis mittleren Kriminalität ist es aber – im Rahmen von insoweit zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei getroffenen Absprachen – üblich, dass die Polizei die Ermittlungen zunächst führt und die Akten der Staatsanwaltschaft erst vorlegt, wenn die Polizei die Ermittlungen für abgeschlossen hält oder besondere staatsanwaltschaftliche Entscheidungen zu treffen sind. Zu einem gerichtlichen Verfahren (Hauptverfahren) kann es nur kommen, wenn die Staatsanwaltschaft gegen Sie öffentliche Klage erhebt. Dies wird als „Anklagemonopol“ der Staatsanwaltschaft bezeichnet. Daraus ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Entscheidungsgewalt über den Gang und Abschluss von Ermittlungsverfahren haben. Sie werden daher „Herr des Verfahrens“ bezeichnet.
Hinreichender Tatverdacht
Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn es nach dem Ergebnis der Ermittlungen wahrscheinlich ist, dass Sie in einem gerichtlichen Verfahren verurteilt werden. Liegt hinreichender Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 1 StPO vor, wird Anklage erhoben oder Strafbefehl beantragt.
Anklage
Nur die Staatsanwaltschaft ist zur Erhebung der öffentlichen Klage (Anklage) berufen. Wenn Anklage erhoben wird, entscheidet das Gericht im Zwischenverfahren, ob die Anklage zugelassen und der Angeschuldigte zum Angeklagten wird. Das Gericht räumt dem Angeschuldigten nach § 201 StPO die Möglichkeit ein, Einwendungen gegen die Eröffnungen des Hauptverfahrens vorzubringen und eigene Beweisanträge zu stellen.
Kein hinreichender Tatverdacht
Liegt kein hinreichender Tatverdacht vor und fehlen Ansätze für weitere Ermittlungen, wird das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Sie werden darüber in Kenntnis gesetzt.
Einstellung nach dem Opportunitätsprinzip
Viele Ermittlungsverfahren enden auch mit einer Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit. In Fällen, in denen Ihnen ein Vergehen zur Last gelegt wird und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht und Ihre Schuld gering wäre, ist eine Einstellung nach § 153 StPO auch ohne Auflagen oder Weisungen möglich.
Beispiel für Einstellung:
Eine nicht vorbestrafte Person stiehlt aus Hunger einen Burger, weil er kein Geld hat.
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO ist auch möglich, wenn Sie Auflagen oder Weisungen erfüllen, die Ihnen von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht erteilt wurden und diese Auflagen oder Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Eine solche Einstellung ist nur zulässig bei Vergehen und wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
2. Zwischenverfahren
Die öffentliche Klage erfolgt dadurch, dass die Staatsanwaltschaft eine öffentliche Klage, welche die Vorwürfe gegen den Beschuldigten enthält, an das zuständige Gericht samt den dazugehörigen Akten einreicht. Mit der Erhebung der öffentlichen Klage erhält der Beschuldigte die Bezeichnung „Angeschuldigter“. Nur durch die öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft kann es nach dem geltenden Anklagegrundsatz überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren kommen.
Im Zwischenverfahren entscheidet das Gericht darüber, ob die vorgelegte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft es rechtfertigt, ein Hauptverfahren zu eröffnen. Hierzu teilt es dem Angeschuldigten zunächst die Anklageschrift mit, damit dieser Gelegenheit erhält, innerhalb einer vom Gericht festgesetzten Frist, sich zu der Anklage zu äußern und zu verteidigen. Diese Frist muss angemessen sein. Maßgebend dafür sind Umfang und Schwierigkeit der Sache. Das Gericht kann in diesem Stadium des Verfahrens auch einzelne Beweiserhebungen, zum Beispiel die Vernehmung von Zeugen, anordnen.
Kommt das Gericht im Zwischenverfahren – in Übereinstimmung mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft – zu dem Ergebnis, dass gegen den Angeschuldigten ein hinreichender Tatverdacht besteht, mit anderen Worten eine Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist, so erlässt es gemäß § 203 StPO einen sogenannten Eröffnungsbeschluss. Mit diesem Beschluss lässt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu.
Gelangt das Gericht dagegen zu der Auffassung, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht, lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.
3. Hauptverfahren
Die Hauptverhandlung selbst bildet das Kernstück des Strafverfahrens. Dies liegt daran, dass ausschließlich das Ergebnis der Hauptverhandlung für das Urteil maßgebend ist. Der Angeschuldigte trägt mit Beginn des Hauptverfahrens die Bezeichnung „Angeklagter“.
Der Ablauf der Hauptverhandlung läuft dementsprechend nach strengen Regeln ab und gestaltet sich hiernach wie folgt:
I. Aufruf der Sache
Sie beginnt mit dem Aufruf der Sache. Hierbei stellt der Vorsitzende des Gerichts fest, ob der Angeklagte und sein Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen, erschienen sind.
II. Personalien des Angeklagten
Sodann wird der Angeklagte zu seiner Person vernommen. Hierdurch soll die Identität des Angeklagten überprüft werden, also sichergestellt werden, dass auch wirklich der Angeklagte in der Hauptverhandlung erschienen ist.
III. Verlesung der Anklageschrift
Dann verliest der Staatsanwalt die Anklageschrift. Durch diese Verlesung werden alle Beteiligten der Hauptverhandlung über den Gegenstand und die Grenzen der Hauptverhandlung informiert.
IV. Gelegenheit zur Einlassung
Nach dieser Verlesung erhält der Angeklagte Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Dabei wird er darüber belehrt, dass es ihm freisteht, zur Sache Angaben zu machen. Er muss sich nicht äußern. Es ist nach dem Gesetz sein gutes Recht, zu schweigen.
V. Beweisaufnahme
Anschließend führt das Gericht die Beweisaufnahme durch. In ihr muss sich das Gericht durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, durch Verwertung von Urkunden und sonstigen als Beweismitteln dienenden Schriftstücken und Gegenständen, u. U. auch durch eine Ortsbesichtigung, „unmittelbar“ ein Bild von dem Anklagevorwurf machen. Deshalb sind Zeugen, die bereits vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ausgesagt haben, verpflichtet, noch einmal ihr Wissen vor dem Gericht vorzutragen und auf Fragen zu antworten. In der Beweisaufnahme erhalten auch die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit, zu den einzelnen Beweismitteln Stellung zu nehmen oder etwa an Zeugen Fragen zu stellen.
VI. Plädoyers – Schlussvorträge
Nach Abschluss der Beweisaufnahme erhalten die Staatsanwaltschaft und sodann der Angeklagte bzw. sein Verteidiger zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Hierdurch wird den Verteidiger ermöglicht, vor einer Entscheidung des Gerichts zum Ergebnis der Beweisaufnahme abschließend und umfassend Stellung zu nehmen. Man bezeichnet diese Stellungnahmen auch als Plädoyers oder Schlussvorträge.
VII. Letztes Wort
Nach den Plädoyers gebührt dem Angeklagten in jedem Falle das letzte Wort.
VIII. Urteil
Nach dem letzten Wort des Angeklagten zieht sich das Gericht zur Beratung und Abstimmung zurück. Das Gericht entscheidet dabei über das Ergebnis der Beweisaufnahme „nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung“. Kann das Gericht die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht mit Sicherheit gewinnen, bleiben für das Gericht also gewisse Zweifel bestehen, so darf es den Angeklagten nicht zu einer Strafe verurteilen. Es muss ihn dann vielmehr freisprechen („Im Zweifel für den Angeklagten“). Nach der Beratung und Abstimmung schließt die Hauptverhandlung mit der Verkündung des Urteils. Es beginnt mit den Worten „Im Namen des Volkes“ und wird durch Verlesung der Urteilsformel und Mitteilung der Urteilsgründe verkündet. Damit schließt das Strafverfahren in erster Instanz.