Einstellung des Verfahrens
Kann das Bußgeldverfahren im gerichtlichen Verfahren eingestellt werden?
Vorverfahren – Verwaltungsbehörde
Grundsätzlich ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Vorverfahren die Verwaltungsbehörde zuständig, § 35 Abs. OWiG. Die Verfolgung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei der Verwaltungsbehörde anhängig ist, kann sie es einstellen, § 47 Abs. 1 OWiG.
Zustimmung der Staatsanwaltschaft
Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen, § 47 Abs. 2 OWiG.
Bis 100 EUR keine Zustimmung erforderlich
Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ihre Zustimmung nicht erforderlich
Für eine Einstellung ist Ihre Zustimmung nicht erforderlich. Das Gericht kann das Verfahren ohne Ihre Zustimmung einstellen, auch wenn Sie mit einer Einstellung nicht einverstanden sind. Das Gericht braucht Sie nur anhören.
Notwendige Auslagen
Im Falle einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG tragen Sie grundsätzlich ihre notwendigen Auslagen (Anwaltskosten) selber. Die Gerichtskosten trägt die Staatskasse.