Beweisaufnahme
Was passiert in der Beweisaufnahme?
Beweiserhebung
Sie können die Ladung von
- Zeugen oder
- Sachverständigen oder
- die Herbeischaffung anderer Beweismittel
unter Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, bei dem Gericht beantragen. Sie können auch die Zeugen und Sachverständige, deren Vernehmung Sie wünschen, zur Hauptverhandlung mitbringen. Sie müssen aber ihre Namen und Anschriften unverzüglich dem Gericht mitteilen.
Ablehnung
Das Gericht kann einen Beweisantrag mit der Kurzbegründung ablehnen, dass eine Beweisaufnahme nach dem bisherigen Ergebnis der Verhandlung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Auch ist das Gericht in Bußgeldverfahren nicht verpflichtet, die Beweisaufnahme auf sämtliche vorgeladene und erschienene Zeugen zu erstrecken. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 1 OWiG. Das Gericht kann einen Beweisantrag insbesondere gemäß § 77 Abs. 2 Ziffer 1 OWiG dann ablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
Freie Würdigung des Beweismittels
Gemäß § 77 Abs. 2 Ziffer 2 OWiG kann das Gericht einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.
Nur eine Unterbrechung
Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass dann, wenn nur eine Unterbrechung in Betracht kommt, also nicht eine Aussetzung, das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 Ziffer 2 OWiG eine Verspätung nicht rügen kann.
Aufklärungspflicht von Amts wegen
Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme. Im Bußgeldverfahren gilt der Grundsatz der Aufklärungspflicht von Amts wegen. Dies bedeutet, dass das Gericht die Wahrheit von Amts wegen erforschen muss und den Betroffenen keine Darlegungs- oder Beweislast trifft.
„Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.“
Fazit
Sie brauchen im Bußgeldverfahren nichts darzulegen oder zu beweisen. Sie brauchen sich nicht einmal einzulassen. Sie können sich zurücklehnen und die Verhandlung stillschweigend verfolgen. Das Gericht muss Ihnen nämlich den Vorwurf im Bußgeldbescheid, der zum Gegenstand des Verfahrens wird, nachweisen. Hierzu muss das Gericht die Wahrheit erforschen und den Umfang der durchzuführenden Beweisaufnahme selbst bestimmen. Das Gericht muss u.a. auch Feststellungen zur Täterschaft treffen. Sie sind nicht verpflichtet, zur Mitwirkung bei der Täterfeststellung Maßnahmen zu treffen.