Akteneinsicht
Möchten Sie die Akten einsehen?
Kein Recht auf Akteneinsicht
Sie selber haben kein Recht auf Akteneinsicht.
Rechtsanwalt hinzuzuziehen
Dieses Recht steht nur dem Anwalt zu, §§ 46 Abs. 1, 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG, § 147 Abs. 1 StPO. Es ist ratsam, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, da der Anwalt für Sie Akteneinsicht beantragen kann.
Informatorische Befragung
Wenn Sie bei der Polizei oder bei der Bußgeldbörde erscheinen, um sich das „Foto“ anzuschauen, wird man Ihnen dieses nicht verwehren. Allerdings werden freundliche Beamte durchaus versuchen, Sie in ein Gespräch zu verwickeln und mit Ihnen über die Sache reden.
Informatorische Befragung
Allein mit der Antwort „Bin ich nicht“ oder „Kenn ich nicht“ ist schon zur Sache ausgesagt und mit dem Schweigerecht ist es vorbei.
„Vor Ort wird man auch einen direkten Abgleich mit Ihnen und dem „Foto“ vornehmen.“
Die so gemachten Aussagen können später in diesem Verfahren, oder in einem anderen Verfahren vorgehalten werden. Denn was eigentlich passiert, ist folgendes: Die Polizei oder die Behörde gewährt keine Akteneinsicht, sondern führt eine informatorische Befragung bzw. eine Vernehmung durch.
Besser mit Rechtsanwalt
Also geben Sie besser die Akteneinsicht in die Hand eines Rechtsanwalts. Durch die Akteneinsicht erlangt der Anwalt Kenntnis über die Beweismittel.
Akteninhalt
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandverstößen, Rotlichtverstößen werden häufig Fotos und Videoaufnahmen als Beweismittel angefertigt. Entscheidend ist, ob diese eine Qualität aufweisen, die eine Identifizierung ermöglicht. Häufig fehlt es an dieser Qualität. In den Akten ist auch der Verstoß näher beschrieben. So z.B. ob es sich um eine plötzliche Geschwindigkeitsbeschränkung handelt, eine langsame Abstufung der Geschwindigkeit, wie viel Zeit vergangen ist, bis das Fahrzeug nach dem Umschalten der Ampel auf Rot zum Stehen kam.
Prüfung der Erfolgsaussichten
Der Anwalt kann dann beurteilen, ob es sinnvoll ist, in die Hauptverhandlung zu gehen oder den Einspruch zurückzunehmen.