Bußgeldverfahren
Bußgeldbescheid, Einspruch, Anhörung, Verwarnungsgeld, Verjährung
Vermeiden Sie Geldbuße, Punkte & Fahrverbot
Das Bußgeldverfahren ist ein Verfahren zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Es handelt sich um Massenverfahren. Daher werden immer wieder Fehler gemacht und zu Unrecht Bußgeldbescheide erlassen. Vermeiden Sie Geldbuße, Punkte & Fahrverbot.
Ordnungswidrigkeit
Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn eine „Handlung“ vorliegt, die nach dem Gesetz mit einer Geldbuße geahndet (bestraft) wird. Ein Bußgeld kommt insbesondere bei Verstößen im Straßenverkehr vor. Bei einem Verstoß gegen die StVO (Straßenverkehrsordnung) kann neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot von „bis zu drei Monaten“ angeordnet werden. Unter Geldbuße (Bußgeld) versteht man daher eine Geldzahlung, die bei geringfügiger Verletzung von Rechtsnormen wegen Ordnungswidrigkeit „durch Behörden“ verhängt werden. Bei leichten Rechtsverstößen sieht der Gesetzgeber als ausreichend an, nicht mit dem Mittel der Geldstrafe zu reagieren, sondern nur mit Geldbuße. Daher ist eine Geldbuße keine Strafe. Die Verwaltungsbehörden (§ 35 OWiG) dürfen keine Strafen verhängen. Die Verhängung von Geldstrafen bleibt dem Richter vorbehalten.
Ablauf eines Bußgeldverfahrens
Das Bußgeldverfahren lässt sich in zeitlicher Reihenfolge in drei Abschnitte unterteilen:
- Vorverfahren (Verwaltungsverfahren)
- Zwischenverfahren
- Hauptverfahren (Gerichtliches Verfahren)
1. Vorverfahren
Die Verwaltungsbehörde ermittelt den Sachverhalt, in deren Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen wird (örtliche Zuständigkeit, § 37 Abs. 1 OWiG). Ist der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt kann die Behörde von einer Ahndung absehen, § 46 Abs. 1 OWiG, eine Verwarnung (Verwarnungsgeld) aussprechen oder einen Bußgeldbescheid erlassen, §§ 65, 66 OWiG. Zum Zwecke der Prüfung kann die Behörde weitere Ermittlungen anordnen und von anderen Behörden Informationen einholen. Die Behörde kann Ihnen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer Frist dazu zu äußern, ob und gegebenenfalls welche Tatsachen und Beweismittel Sie im weiteren Verlauf des Verfahrens zu Ihrer Entlastung vorbringen möchten.
2. Zwischenverfahren
Im Zwischenverfahren entscheidet die Verwaltungsbehörde selbständig über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und übergibt den Vorgang an die Staatsanwaltschaft, wenn das Verfahren nicht eingestellt wird. Die Behörde prüft, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten bleibt oder zurückgenommen wird. Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt oder ihn nicht als unzulässig verwirft. Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. Die Staatsanwaltschaft wird durch den Eingang der Akten Herrin des Verfahrens. Sie prüft ihrerseits, ob der Sachverhalt genügend aufgeklärt ist. Sofern das nicht der Fall ist, kann die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen vornehmen. Sie legt die Akten dann dem Amtsrichter vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt.
In der Praxis passiert im Zwischenverfahren meist nicht viel. Regelmäßig enthält der Bußgeldbescheid bereits alle Informationen und Beweismittel, die für die Entscheidung des Gerichts erforderlich sind.
Die Behörde gibt den Vorgang gemäß § 69 OWiG an die Staatsanwaltschaft ab. Weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sind äußerst selten. Die Sache wird meist ohne weitere Ermittlungen an das Amtsgericht abgegeben. Das Gericht bestimmt dann einen Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung.
3. Hauptverfahren
Nach Eingang der Akten beim Amtsgericht wird in der Regel Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. In Ausnahmefällen ist auch eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung im schriftlichen Beschlussverfahren möglich. Die Hauptverhandlung ist eine öffentliche Gerichtsverhandlung. Hier entscheidet in erster Instanz das Amtsgericht und bei Rechtsbeschwerden das Oberlandesgericht.
Sofern sich im Rahmen der Hauptverhandlung nach durchgeführter Beweisaufnahme (z.B. Vernehmung von Zeugen) ergibt, dass der Betroffene einen vorwerfbaren Rechtsverstoß begangen hat, erfolgt regelmäßig die Verurteilung des Betroffenen. Die in dem Bußgeldbescheid benannten Zeugen werden zur Hauptverhandlung ebenso geladen wie der Betroffene und gegebenenfalls der Verteidiger des Betroffenen. Es besteht für das Gericht kein Verschlechterungsverbot. Es kann daher vorkommen, dass das Gericht eine härtere Sanktion für erforderlich hält, als die in dem angegriffenen Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion der Verwaltungsbehörde. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich im Rahmen der Hauptverhandlung neue Umstände ergeben, die den Betroffenen über den bisherigen Akteninhalt hinaus belasten. So kann sich aus einer Zeugenaussage oder aus einer Äußerung des Betroffenen ergeben, dass nicht lediglich eine fahrlässige Handlung vorliegt, sondern dass die Tathandlung vorsätzlich begangen wurde.
Sie können in diesem Fall den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne die Zustimmung des Gerichts jederzeit zurücknehmen. Durch die Rücknahme des Einspruchs wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Dadurch wird eine sonst drohende Verschlechterung vermieden.
Das Gericht ist im Bußgeldverfahren auch nicht an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit gebunden. Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass eine Straftat vorliegt, so kann es über die Tat auch auf Grund der Strafgesetze entscheiden. Es kommt also auch eine Verurteilung wegen einer Straftat in Betracht. Sie müssen auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen werden, damit Sie Gelegenheit zur Verteidigung haben.
Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann also auch zu einer Verschlechterung für den Betroffenen führen und somit praktisch „nach hinten losgehen“. Allerdings wird das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung regelmäßig einen entsprechenden rechtlichen Hinweis erteilen.
Sofern eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, erhält der Betroffene nach der erfolgten Verurteilung die Mitteilung über die Verurteilung und die Aufforderung, die Geldbuße und die angefallenen Verfahrenskosten zu bezahlen.