Sachbeschädigung
Wer wird wegen Sachbeschädigung bestraft?
Tatbestand
Wegen Sachbeschädigung wird bestraft, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Strafmaß
Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Der Versuch ist strafbar.
Beschädigung
Beschädigen meint, dass die Sache in ihrer Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Zerstörung
Zerstören bedeutet dagegen, dass sie so sehr beschädigt wird, dass man sie gar nicht mehr gebrauchen kann (z.B. verbrennen, zerschlagen).
Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend verändert
Bestraft wird auch derjenige, der das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Hierunter fällt auch das Besprühen von Flächen mit Graffiti gegen den Willen des Eigentümers, selbst wenn die Farbe ohne Rückstände wieder entfernt werden kann.
Bloße Sachentziehung
Die bloße Sachentziehung stellt keine Beschädigung dar. Wann eine Sachentziehung durch Entzug der Gebrauchsmöglichkeit vorliegt, ist unklar.
Beispiel: Herr Miro lässt die Luft aus dem Fahrradreifen des Herrn Gero. Liegt eine Sachbeschädigung vor?
Die Gebrauchsbeeinträchtigung ist in jedem Fall immer dann vorhanden, wenn der beziehungsweise die betroffenen Reifen nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden können, was bei einem kompletten Luftablassen der Fall ist. Dies ist sowohl bei Autoreifen als auch bei Fahrradreifen gegeben. Die Rechtsprechung denkt darüber jedoch anders: das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht die Brauchbarkeit eines Fahrradreifens nicht alleine durch die Tatsache gemindert, dass er Luft verloren hat, sondern lediglich seine Gebrauchsbereitschaft (OLG Düsseldorf, 06.06.1957, 1 Vs 2/7). Dies alleine reiche jedoch nicht aus, um den Tatbestand der Sachbeschädigung zu erfüllen.
Wie viel Mühe aufgewendet werden muss, um den gebrauchsfertigen Zustand der Reifen wiederherzustellen, ergibt sich zum Beispiel aus der Tatsache, ob eine Tankstelle in der Nähe ist, die schnell zu erreichen ist, und an der wieder Luft aufgefüllt werden kann. Derartige Fälle werden anders beurteilt als solche, in denen das beschädigte Fahrzeug in einem Waldgebiet kilometerweit von der nächsten Tankstelle entfernt steht.
Als „erheblich“ wird beispielsweise auch angesehen, wenn aus allen vier Reifen eines Autos die Luft abgelassen wird. Das Fahrzeug ist dadurch erheblich in seinem Gebrauch beeinträchtigt – sprich: kann nicht mehr gefahren werden -, so dass eine Sachbeschädigung und somit eine strafbare Handlung vorliegt (BGH, 14.07.1959, 1 StR 296/59). Gemäß dem BGH solle „das Ablassen der Luft nur aus einem Reifen eines PKW dann keine Sachbeschädigung darstellen, wenn dem Fahrer ein Reserverad zur Verfügung steht oder die zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit erforderliche Tätigkeit so geringfügig ist, dass sie weder Zeitaufwand noch körperliche Anstrengung erfordert“.
Antrag des Geschädigten
Die Sachbeschädigung wird gemäß § 303c StGB nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. Stellt die Staatsanwaltschaft jedoch ein öffentliches Interesse fest, so wird die Sachbeschädigung von Amts wegen verfolgt. In diesem Fall bedarf es dann keines separaten Antrages durch den Geschädigten.