Rechtsbeugung
Wer wird wegen Rechtsbeugung bestraft?
Tatbestand
Wegen Rechtsbeugung wird bestraft, wenn ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht. Somit handelt es sich bei der Rechtsbeugung um eine Verbrechen, weshalb eine rechtskräftige Verurteilung gemäß §§ 24 Nr. 1 DRiG, 24 Abs. 1 S.1 Nr. 1 BRRG, 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBG zur Beendigung des Richter- oder Beamtenverhältnisses führt.
Strafmaß
Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Vorsätzliche Falschanwendung
Unter Rechtsbeugung versteht man die vorsätzliche Falschanwendung des geltenden materiellen oder prozessualen Rechts.
Echtes Amtsdelikt
Da Täter der Rechtsbeugung nur Richter, Schiedsrichter oder andere Amtsträger sein können, handelt es sich bei der Rechtsbeugung um ein echtes Amtsdelikt. Staatsanwälte und Rechtspfleger zählen zu den anderen Amtsträgern, nicht hingegen Polizeibeamte.
Tathandlung
Eine Rechtsbeugung kann durch Sachverhaltsverfälschungen, durch unrichtige Anwendung des Rechts oder durch Ermessensmissbrauch begangen werden. Zudem sind auch Pflichtverletzungen durch Unterlassen möglich.
Restriktive Anwendung
Der Tatbestand der Rechtsbeugung muss jedoch restriktiv ausgelegt werden. Daher ist nicht jeder Verstoß als Rechtsbeugung zu betrachten, notwendig ist vielmehr ein Rechtsbruch, der als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege anzusehen ist, zudem muss sich der Amtsträger bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt haben. Mit der einschränkenden Auslegung soll die richterliche Unabhängigkeit geschützt werden.