Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Wer wird wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer bestraft?
Tatbestand
Wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer wird bestraft, wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt. Bei der Tat handelt sich um ein Verbrechen.
Strafmaß
Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Angriff
Der Täter muss also einen Angriff verüben, der sich auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Opfers bezieht. Einen Angriff verübt, wer in feindlicher Willensrichtung auf den Körper eines anderen einwirkt oder dessen Entschlussfreiheit beeinträchtigt.
Kraftfahrzeugführer
Opfer der Straftat kann nur der Führer eines Kraftfahrzeugs oder ein Mitfahrer sein. Fahrzeugführer ist, wer im Augenblick des Angriffs mit dem Inbewegungsetzen – oder halten eines Kraftfahrzeugs befasst oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.
Mitfahrer
Mitfahrer ist jeder an dem Geschehen Beteiligte in oder auf dem Kraftfahrzeug.
Besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
Bei dem Angriff muss der Täter zudem die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzen. Das ist dann der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung des Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekts eines Überfalls werden kann. Auch bei einem verkehrsbedingten Halt (z.B. das Anhalten an einer roten Ampel) können die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt werden. Schwierig gestaltet sich ein nicht verkehrsbedingter Halt, da sich hier die Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers nicht in erster Linie auf das Führen eines Kraftfahrzeugs richtet, sondern auf andere Tätigkeiten. Für die Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs genügt es daher nicht, dass der Motor noch läuft und der Fahrer allein deshalb mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs beschäftigt ist. Bei einem Angriff in einer solchen Situation werden nämlich nicht die verkehrsspezifischen Einschränkungen der Abwehrmöglichkeiten ausgenutzt. Ist der Motor bereits abgestellt worden, scheidet eine Strafbarkeit nach § 316a StGB aus, da es dann bereits an einem Fahrzeugführer fehlt.