Meineid
Wer wird wegen Meineid bestraft?
Tatbestand
Wegen Meineid wird bestraft, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört. Ein Meineid ist damit ein Verbrechen.
Strafmaß
Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Polizei und Staatsanwaltschaft keine geeignete Stelle
Weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft handelt es sich um eine zuständige Stelle im Sinne der Vorschrift.
Handlung
Die Tathandlung besteht in einem falschen Schwören. Der Aussagende kann vereidigt werden bevor er seine Aussage macht (sog. Voreid) oder erst, wenn er diese bereits beendet hat (sog. Nacheid).
Voreid
Wurde ein Voreid geleistet, hat der Täter einen vollendeten Meineid in dem Moment begangen, indem er mit seiner Aussage fertig ist.
Nacheid
Wird er erst nach der Aussage vereidigt, liegt eine Vollendung in dem Moment vor, in dem er die Eidesformel zu Ende gesprochen hat. Der Eid muss sich auf eine inhaltlich falsche Aussage beziehen. Regelmäßig handelt es sich um einen Nacheid.
Wahrheitsgemäße Angaben
Zudem muss der Aussagende wissen, dass er dazu verpflichtet ist, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und ihm muss bewusst sein, dass er eine unrichtige Aussage macht.
Minder schwerer Fall
In minder schweren Fällen, etwa wenn es versäumt wurde den Zeugen auf ein Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen, liegt der Strafrahmen bei sechs Monaten bis fünf Jahren.
Berichtigung einer falschen Angabe
§ 158 StGB enthält eine Regelung nach Art der tätigen Reue. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Strafe wegen Meineids nach seinem Ermessen mildern oder ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Berichtigung meint, dass der Täter die Unwahrheit der früher beschworenen Aussage zugibt und zugleich den richtigen Sachverhalt angibt. Rechtzeitig ist die Berichtigung nur dann, wenn sie bei der Entscheidung noch verwertet werden kann, d.h. wenn eine Korrektur noch in derselben Instanz erfolgt und zudem noch kein Nachteil für Dritte entstanden ist.
Aussagenotstand
§ 157 StGB eröffnet dem Gericht ebenfalls die Möglichkeit die Strafe nach seinem Ermessen zu mildern, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden.
Ermessen des Gerichts
Die Vereidigung von Zeugen ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme und steht im Ermessen des Gerichts (§ 59 StPO, § 391 ZPO).